Rz. 967

Durch die Anwendung des Progressionsvorbehalts wird seit 1982 nach § 32b EStG versucht, dass Steuerpflichtige, die bestimmte steuerfreie Einnahmen erzielen, nicht bessergestellt werden als diejenigen Steuerpflichtigen, die nur steuerpflichtige Einnahmen beziehen.

Bei den steuerfreien Einnahmen handelt es sich z.B. um Einnahmen wie Arbeitslosengeld, Krankengeld pp.

 

Rz. 968

▪ Besonderer Steuersatz

Auf das zu versteuernde Einkommen wird ein besonderer Steuersatz angewendet.

Es ist der Steuersatz, der sich ergibt, wenn bei der Berechnung der Einkommensteuer folgende Leistungen/Einkünfte einbezogen werden:

im Fall des § 32b Abs. 1 Nr. 1 EStG die Summe der bezogenen Sozialleistungen nach Abzug des Arbeitnehmerpauschalbetrages, soweit er nicht bei der Ermittlung der Einkünfte aus nicht selbstständiger Arbeit abziehbar ist
im Fall des § 32b Abs. 1 Nr. 2 EStG die dort bezeichneten Einkünfte, ausgenommen die darin enthaltenen außerordentlichen Einkünfte (z.B. bestimmte ausländische Einkünfte)
im Fall des § 32b Abs. 1 Nr. 3 EStG bestimmte steuerfreie ausländische Einkünfte.[795]
[795] Vgl. zur Steuerberechnung beim Zusammentreffen von Tarifermäßigung und Progressionsvorbehalt: BFH v. 17.1.2008 – VI R 44/07, www.bundesfinanzhof.de.

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