Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 347
Das vorherige Beispiel (siehe Rdn 347) macht deutlich, dass auch noch in den gegenwärtigen relevanten unterhaltsrechtlichen Betrachtungszeiträumen die Altregelung der Ansparabschreibung hereinwirkt.
Auf den obigen Hinweis (siehe Rdn 346) zur generellen Rechtsfrage, ob eine fiktive AfA-Tabelle mit fiktiver Steuerberechnung vorzunehmen ist, wird verwiesen.
Kleinere und mittlere Betriebe i.S.d. § 7g Abs. 2 Nr. 1 EStG a.F. können seit 1995 eine sog. Ansparabschreibung vornehmen (§ 7g Abs. 3 bis Abs. 8 EStG a.F.). Damit erhalten bilanzierende kleinere und mittlere Betriebe die Möglichkeit, für neue bewegliche Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die sie voraussichtlich in den nächsten zwei Jahren anschaffen oder herstellen wollen, eine gewinnmindernde Rücklage zu bilden.
Rz. 348
Hinweis
Ebenfalls in Anspruch nehmen können diese Ansparabschreibung kleine und mittlere Betriebe, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln. Die Ansparabschreibung erfolgt hier durch Ansatz einer fiktiven Betriebsausgabe (§ 7g Abs. 6 EStG).
Zu berücksichtigen ist, dass die Rücklage 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsgutes nicht übersteigt und sie nicht mehr als 154.000 EUR beträgt (§ 7g Abs. 3 EStG).
Rz. 349
Hinweis
Der Höchstbetrag erhöht sich für Existenzgründer für den Gründungszeitraum von sechs Jahren auf 307.000 EUR (§ 7g Abs. 7 EStG).
Rz. 350
Kleinere und mittlere Betriebe üben mit der Rücklagenbildung ein steuerliches Wahlrecht aus. Eine Rücklage in der Steuerbilanz darf nur ausgewiesen werden bei bilanzierenden Betrieben, wenn sie auch in der Handelsbilanz einen entsprechenden Posten ausweisen (seinerzeitiger umgekehrter Maßgeblichkeitsgrundsatz). In diesen Fällen ist ein Sonderposten mit Rücklageanteil in der Handelsbilanz nach § 247 Abs. 3 HGB zu bilden.
Rz. 351
Hinweis
In der Bilanz ist der Sonderposten mit Rücklageanteil auf der Passivseite vor den Rückstellungen auszuweisen (§ 273 HGB). In der Buchführung müssen Bildung und Auflösung der Rücklage verfolgt werden können (§ 7g Abs. 3 Nr. 3 EStG). Der Gewinn wird durch die Bildung der Rücklage gemindert, die Auflösung wirkt gewinnerhöhend.
Beispiel
A erfüllt die Voraussetzungen des § 7g EStG und ist vorsteuerabzugsberechtigt. Er plant 2007 die Anschaffung einer dringend für den Betrieb benötigten Maschine für das Jahr 2009.
Der voraussichtliche Kaufpreis beträgt 238.000 EUR (200.000 EUR + 19 % USt).
Die Nutzungsdauer beträgt fünf Jahre.
Lösung
In 2007 bildet A eine Rücklage von 80.000 EUR (40 % von 200.000 EUR).
Diese Rücklage mindert den Gewinn des Jahres 2007 um 80.000 EUR.
Rz. 352
Hinweis
Im Gegensatz zur Sonderabschreibung nach § 7g Abs. 1 und 2 EStG ist es für die Bildung der Rücklage ohne Bedeutung, wie hoch der private Nutzungsanteil ist. Für die Rücklage gelten die Voraussetzungen des § 7g Abs. 2 Nr. 2 EStG, d.h. die verbleibende Frist und der Grad der betrieblichen Nutzung, nicht. Auch der geplante Erwerb eines neuen betrieblichen Kraftfahrzeuges, das voraussichtlich zu 50 % privat genutzt wird, ist somit rücklagefähig.
Rz. 353
Nach § 7g Abs. 4 EStG ist die Rücklage in Höhe von 40 % der Anschaffungs- bzw. Herstellungskosten gewinnerhöhend aufzulösen, sobald für das begünstigte Wirtschaftsgut Abschreibungen vorgenommen werden können. Wenn Steuerpflichtige ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG ermitteln, tritt an Stelle der Rücklageauflösung eine "Betriebseinnahme". Diese wird also fingiert.
Die Rücklage ist zwangsweise am Ende des zweiten auf ihre Bildung folgenden Wirtschaftsjahres (Investitionszeitraum) gewinnerhöhend aufzulösen, wenn die geplante Investition später nicht durchgeführt wird. Es ist dann ein Gewinnzuschlag vorzunehmen, soweit die Auflösung einer Rücklage nicht auf § 7g Abs. 4 S. 1 EStG beruht.
Rz. 354
Hinweis
Existenzgründer brauchen keinen Gewinnzuschlag vornehmen (§ 7g Abs. 7 EStG).
Rz. 355
Für jedes volle Wirtschaftsjahr, in dem die Rücklage bestanden hat, beträgt der Gewinnzuschlag 6 % des Betrages, zu dem die Rücklage nicht nach § 7g Abs. 4 S. 1 EStG aufgelöst wird (§ 7g Abs. 5 EStG). Bei der Ermittlung des steuerlichen Gewinns ist der Gewinnzuschlag außerhalb der Buchführung dem in der handelsrechtlichen Gewinn- und Verlustrechnung ausgewiesenen Gewinn hinzuzurechnen. Eine Buchführung für den Gewinnzuschlag entfällt jedoch.
Rz. 356
Hinweis
Zum ab 2009 geltenden Investitionsabzugsbetrag nach § 7g EStG g.F. siehe oben Rdn 336.