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§ 1 Einkommensermittlung / 4. Betriebsvermögen

Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
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Rz. 265

Eine klare Abgrenzung zwischen den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und den Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist vorzunehmen, um die Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich mit einzubeziehen.

Unterhaltsrechtlich werden hier die Weichen gestellt, um die betriebliche Veranlassung von der Privatsphäre abzugrenzen.

Man unterscheidet innerhalb des Betriebsvermögens zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen und dem gewillkürten Betriebsvermögen.

a) Notwendiges Betriebsvermögen

 

Rz. 266

Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum notwendigen Betriebsvermögen:

▪

Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind

und

▪ Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden.
 

Beispiel

Unternehmer A ist Eigentümer mehrerer Fahrzeuge, die nur betrieblich genutzt werden.

Lösung

Die Fahrzeuge gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke bestimmt sind und genutzt werden.

b) Notwendiges Privatvermögen

 

Rz. 267

Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum notwendigen Privatvermögen:

▪ Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für private Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind

und

▪ Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 90 % privat genutzt werden.
 

Beispiel

Unternehmer A erwirbt ein Kraftfahrzeug, das er zu 96 % privat und zu 4 % betrieblich nutzt.

Lösung

Hier gehört das Kraftfahrzeug im vollen Umfang zum notwendigen Privatvermögen, weil die private Nutzung mehr als 90 % beträgt (R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStR 2012).

c) Gewillkürtes Betriebsvermögen

 

Rz. 268

Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum gewillkürten Betriebsvermögen:

▪

Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und die...

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