Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 265
Eine klare Abgrenzung zwischen den Wirtschaftsgütern des Betriebsvermögens und den Wirtschaftsgütern des Privatvermögens ist vorzunehmen, um die Wirtschaftsgüter in den Vermögensvergleich mit einzubeziehen.
Unterhaltsrechtlich werden hier die Weichen gestellt, um die betriebliche Veranlassung von der Privatsphäre abzugrenzen.
Man unterscheidet innerhalb des Betriebsvermögens zwischen dem notwendigen Betriebsvermögen und dem gewillkürten Betriebsvermögen.
a) Notwendiges Betriebsvermögen
Rz. 266
Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum notwendigen Betriebsvermögen:
▪ |
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für eigene betriebliche Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind und |
▪ |
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 50 % eigenbetrieblich genutzt werden. |
Beispiel
Unternehmer A ist Eigentümer mehrerer Fahrzeuge, die nur betrieblich genutzt werden.
Lösung
Die Fahrzeuge gehören zum notwendigen Betriebsvermögen, weil sie ausschließlich und unmittelbar für eigenbetriebliche Zwecke bestimmt sind und genutzt werden.
b) Notwendiges Privatvermögen
Rz. 267
Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum notwendigen Privatvermögen:
▪ |
Wirtschaftsgüter, die ausschließlich und unmittelbar für private Zwecke genutzt werden oder dazu bestimmt sind |
und
▪ |
Wirtschaftsgüter, die nicht Grundstücke oder Grundstücksteile sind und die zu mehr als 90 % privat genutzt werden. |
Beispiel
Unternehmer A erwirbt ein Kraftfahrzeug, das er zu 96 % privat und zu 4 % betrieblich nutzt.
Lösung
Hier gehört das Kraftfahrzeug im vollen Umfang zum notwendigen Privatvermögen, weil die private Nutzung mehr als 90 % beträgt (R 4.2 Abs. 1 S. 5 EStR 2012).
c) Gewillkürtes Betriebsvermögen
Rz. 268
Nach R 4.2 Abs. 1 EStR 2012 gehören zum gewillkürten Betriebsvermögen:
▪ |
Wirtschaftsgüter, die in einem gewissen objektiven Zusammenhang mit dem Betrieb stehen und diesen zu fördern bestimmt und geeignet sind und |
▪ |
Wirtschaftsgüter, die weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehören, also mindestens 10 % aber höchstens 50 % betrieblich genutzt werden. |
Der Steuerpflichtige hat die Wahl, gewillkürtes Betriebsvermögen entweder dem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen zuzuordnen.
Rz. 269
Hinweis
Steuerpflichtige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 1 oder § 5 EStG ermitteln, müssen diese Zuordnung ausdrücklich in ihrer Buchführung kenntlich machen.
Beispiel
Unternehmer A, der seinen Gewinn nach §§ 4 Abs. 1, 5 EStG ermittelt, hat ein Kraftfahrzeug, das er zu 45 % betrieblich und zu 55 % privat nutzt.
Lösung
A kann dieses Fahrzeug als gewillkürtes Betriebsvermögen behandeln, da dieses weder zum notwendigen Betriebsvermögen noch zum notwendigen Privatvermögen gehört und das Kraftfahrzeug zu 10 % bis 50 % (hier 45 %) betrieblich genutzt wird.
Teilt A das Kraftfahrzeug seinem Betriebsvermögen zu, muss er dies eindeutig in seiner Buchführung durch Aktivierung im Anlagevermögen zum Ausdruck bringen.
A kann hier nicht die 1 %-Regelung in Anspruch nehmen, weil das Kraftfahrzeug nicht mehr als 50 % betrieblich genutzt wird (§ 6 Abs. 1 Nr. 4 S. 2 EStG).
Rz. 270
Wird z.B. ein Gebäude gemischt genutzt, ist jeder der unterschiedlich genutzten Gebäudeteile ein besonderes Wirtschaftsgut. Das Gebäude steht insoweit in verschiedenen Nutzungs- und Funktionszusammenhängen (R 4.2 Abs. 4 S. 1 EStR 2012).
Beispiel
R ist Eigentümer eines Geschäfts- und Wohnhauses und betreibt im Erdgeschoss eine Anwaltskanzlei.
Die erste Etage vermietet er an seine Bürovorsteherin, die zweite Etage nutzt er zu eigenen Wohnzwecken.
Lösung
Das Erdgeschoss stellt notwendiges Betriebsvermögen dar, während das zweite Obergeschoss notwendiges Privatvermögen ist.
Das erste Obergeschoss ist gewillkürtes Betriebsvermögen, das R entweder seinem Betriebsvermögen oder seinem Privatvermögen zuordnen kann (R 4.2 Abs. 9 EStR 2012).
Rz. 271
Hinweis
Eigenbetrieblich genutzte Grundstücksteile brauchen nicht als Betriebsvermögen behandelt werden, wenn der Wert nicht mehr als ein Fünftel des gemeinen Wertes des gesamten Grundstücks und nicht mehr als 20.500 EUR beträgt (§ 8 EStDV).