Rz. 1011

Das In-Prinzip ist deshalb zu kritisieren, weil es Manipulationsmöglichkeiten zulässt. Der Steuerpflichtige kann Einfluss auf die Steuerzahllast, insbesondere die Vorauszahlungen nehmen, um so sein Unterhaltseinkommen zu reduzieren.

Auch kann das In-Prinzip zu grotesken Ergebnissen führen, was ein Beispiel aus der Gutachtenpraxis belegt:

 

Beispiel

Der Unterhaltsschuldner S ist Zahnarzt und eröffnet seine Praxis im Jahr 2013. In diesem Jahr nimmt er auch seine berufliche Tätigkeit auf.

In den Jahren 2014 und 2015 entrichtet er noch keine Einkommensteuer. Da noch keine Veranlagung des ersten Jahres erfolgt ist, werden noch keine Vorauszahlungen entrichtet.

Betrachtungszeitraum für das Unterhaltseinkommen sind die Jahre 2013 bis 2015.

Im Jahre 2016 ergehen der Einkommensteuerbescheid 2013 und die Vorauszahlungsbescheide für die Jahre 2013, 2014 und 2015 mit einer Nachzahlung von gerundet 150.000 EUR.

Lösung

Nach dem In-Prinzip hat dies zur Folge, dass Einkommensteuerzahlungen nicht zu berücksichtigen sind, weil im Betrachtungszeitraum keine Zahlungen vorgenommen worden sind.

Für die Unterhaltszahlungen wird das Unterhaltseinkommen ohne Abzug der Steuerbelastungen zugrunde gelegt. Der Zahnarzt meldete Insolvenz an!

Das Für-Prinzip hätte die jeweils zu entrichtende Einkommensteuer den jeweiligen Veranlagungszeiträumen unterhaltsrechtlich ordnungsgemäß zugeordnet und voraussichtlich die Insolvenz des Zahnarztes verhindert!

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