Rz. 979

▪ Unterhaltsrelevanz

Über das In-Prinzip beeinflusst die zu entrichtende Steuer das Unterhaltseinkommen. Bestimmte außerordentliche Einkünfte, wie beispielsweise Veräußerungsgewinne aus der Veräußerung von Betriebsvermögen, unterliegen einer privilegierten Steuerregelung.

 

Rz. 980

Nach der gesetzlichen Regelung des § 34 EStG werden in dessen Abs. 2 enumerativ die Anwendungsfälle genannt:

Veräußerungsgewinne i.S.d. §§ 14, 14a Abs. 1 EStG, der §§ 16 und 18 Abs. 3 EStG mit Ausnahme des steuerpflichtigen Teils der Veräußerungsgewinne, die nach § 3 Nr. 40b i.V.m. § 3c Abs. 2 EStG teilweise steuerbefreit sind,
Entschädigungen i.S.d. § 24 Nr. 1 EStG,
Nutzungsvergütungen und Zinsen i.S.d. § 24 Nr. 3 EStG, soweit sie für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren nachgezahlt werden,
Vergütungen für mehrjährige Tätigkeiten; mehrjährig ist eine Tätigkeit, soweit sie sich über mindestens zwei Veranlagungszeiträume erstreckt und einen Zeitraum von mehr als 12 Monaten umfasst,

Die Ausgestaltung in § 34 EStG ist schwernachvollziehbar, sodass die Arbeitsweise des § 34 Abs. 1 EStG sogleich an einem Beispiel erläutert werden soll:

 

Beispiel nach EStH, H 34.2

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativ verbleibendem zu versteuernden Einkommen.

Berechnung der Einkommensteuer nach § 34 Abs. 1 EStG bei negativem verbleibenden z. v. E.

Der Stpfl., der Einkünfte aus Gewerbebetrieb hat wird mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. Die Voraussetzungen des § 34 Abs. 3 und § 16 Abs. 4 EStG liegen nicht vor. Es sind die folgenden Einkünfte und Sonderausgaben anzusetzen:

 
Einkünfte aus Gewerbebetrieb, laufender Gewinn + 5.350 EUR  
Veräußerungsgewinn (§ 16 EStG) + 225.000 EUR 230.350 EUR
Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung   – 45.000 EUR
G. d. E.   185.350 EUR
Sonderausgaben   – 3.200 EUR
Einkommen/z. v. E.   182.150 EUR
Höhe der Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG, die nach § 34 Abs. 1 EStG besteuert werden können; maximal aber bis zur Höhe des z. v. E.   182.150 EUR
z. v. E. 182.150 EUR  
abzüglich Einkünfte i.S.d. § 34 Abs. 2 EStG – 225.000 EUR  
verbleibendes z. v. E. – 42.850 EUR  
Damit ist das gesamte z. v. E. in Höhe von 182.150 EUR gem. § 34 EStG tarifbegünstigt.    
1/5 des z. v. E. (§ 34 Abs. 1 S. 3 EStG) 36.430 EUR  
darauf entfallender Steuerbetrag 4.454 EUR  
multipliziert mit Faktor 5 22.270 EUR  
tarifliche Einkommensteuer   22.270 EUR
 

Rz. 981

Das Beispiel ist Ausdruck und Verdeutlichung für die Aufteilung des Veräußerungsgewinns nach der 1/5 Regelung des § 34 Abs. 1 EStG.

Zudem gibt es eine teilweise Steuerbefreiung nach § 3 Nr. 40 EStG für 40 % des Veräußerungsgewinns.

Darüber hinaus ist in § 34 Abs. 3 EStG eine Regelung zur Altersentlastung normiert, die eintritt, wenn

die Veräußerungsgewinne nach § 34 Abs. 2 Nr. 1 EStG 5 Millionen EUR nicht übersteigen und
der Steuerpflichtige das 55. Lebensjahr vollendet hat oder
wenn er im sozialversicherungsrechtlichen Sinne dauernd berufsunfähig ist.

Der ermäßigte Steuersatz beträgt dann 56 % des durchschnittlichen Steuersatzes, der sich ergäbe, wenn die tarifliche Einkommensteuer nach dem gesamten zu versteuernden Einkommen zuzüglich der dem Progressionsvorbehalt unterliegenden Einkünften zu bemessen wäre, mindestens jedoch 14 %, § 34 Abs. 3 EStG.

 

Rz. 982

Nach einer Entscheidung des BFH[797] gehören zu den außerordentlichen Einkünften auch Entschädigungen, die als Ausgleichszahlungen an Handelsvertreter nach § 89b HGB gezahlt werden. Soll eine Einmalzahlung an einen Handelsvertreter eine gleichzeitig vereinbarte Senkung des Provisionssatzes einschließlich der damit einhergehenden Schmälerung des künftigen Ausgleichsanspruchs nach § 89b HGB kompensieren sowie teilweise, wenn auch ebenfalls zu Kompensationszwecken, eine Vorauszahlung auf den tatsächlichen Ausgleichsanspruch nach § 89b HGB darstellen, so ist der ermäßigte Steuersatz gem. §§ 34 Abs. 1, 2 Nr. 2, 24 Nr. 1a EStG nur insoweit anzuwenden, als es sich um eine Entschädigung für zukünftig entgehende Einnahmen handelt.

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