Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
a) Vorbemerkungen zu den Aktiva
Rz. 376
Die Darstellung folgt systematisch der handelsrechtlichen Regelungen zu den Aktiva ohne Grundstücksrechte und bewegliches Anlagevermögen, die schon behandelt sind.
b) Nicht abnutzbares Anlagevermögen
Rz. 377
Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens, die nicht der AfA unterliegen, wie z.B.
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Grund und Boden, |
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Beteiligungen und |
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andere Finanzanlagen |
sind grundsätzlich mit den Anschaffungskosten anzusetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 EStG).
Wenn aufgrund voraussichtlich dauernder Wertminderung der Teilwert niedriger ist, müssen buchführende Gewerbetreibende den niedrigeren Teilwert ansetzen (§ 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 2 EStG "Teilwertabschreibung", siehe Rdn 287 ff.).
Ist wegen einer vorübergehenden Wertminderung zulässigerweise in der Handelsbilanz eine außerplanmäßige Abschreibung vorgenommen worden, darf dies in der Steuerbilanz (verlangt eine dauernde Wertminderung) als Teilwertabschreibung nicht erfolgen. Bei zulässigerweise vorgenommener Teilwertabschreibung ist der Steuerpflichtige bei Wertaufholung verpflichtet, das Wirtschaftsgut in der nachfolgenden Steuerbilanz wieder mit den nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 S. 1 EStG ergebenden Wert (in der Regel mit den Anschaffungskosten) anzusetzen. Hierbei ergibt sich die Zuschreibungspflicht aus dem Wertaufholungsgebot.
Beispiel
Der Handelsbücher führende Gewerbetreibende A hat 2011 ein unbebautes Grundstück für 400.000 EUR erworben. Dies gehört zum Betriebsvermögen.
Ende 2012 beträgt der Teilwert dieses Grundstücks aufgrund einer voraussichtlich dauernden Wertminderung 380.000 EUR.
Diesen Wert hat A in seiner Handels- und Steuerbilanz angesetzt.
Ende 2013 beträgt der Teilwert des Grundstückes 410.000 EUR.
Lösung
Hier ist A verpflichtet, das Grundstück zum 31.12.2013 und in den Folgejahren mit den historischen Anschaffungskosten von 400.000 EUR zu bilanzieren (Zuschreibungspflicht).
Rz. 378
c) Umlaufvermögen und seine Bewertung
Rz. 379
Unterhaltsrelevanz
Hinweis
Eine geänderte Bewertung eines Wirtschaftsgutes (hier des Umlaufvermögens) ist erfolgswirksam mit daraus resultierender Auswirkung auf das Unterhaltseinkommen!
aa) Abgrenzung zum Anlagevermögen und Grundsatz der Bewertung
Rz. 380
Während das Anlagevermögen dem Unternehmen dauerhaft zur betrieblichen Leistungserstellung dient, können die Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens (auf Englisch treffender: working capital) nur einmal ihrem Zweck entsprechend eingesetzt werden. Diese Vermögensgegenstände werden verbraucht, bzw. veräußert oder, z.B. bei Forderungen, in liquide Mittel überführt.
Vier wesentliche Gruppen werden dabei unterschieden:
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Vorräte |
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Forderungen |
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Wertpapiere |
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liquide Mittel/Zahlungsmittel |
Rz. 381
Hinweis
Die Bewertung des Umlaufvermögens weist im Vergleich zum Anlagevermögen zwei wesentliche Unterschiede auf:
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keine planmäßigen Abschreibungen/AfA, |
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aber Teilwertabschreibung (siehe Rdn 287 ff.) und Gültigkeit des strengen Niederstwertprinzips. |
Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens sind generell mit den Anschaffungskosten oder Herstellungskosten anzusetzen.
Rz. 382
Beispiel
A ermittelt seinen Gewinn nach § 5 EStG. Er hat Waren mit Anschaffungskosten in Höhe von 100.000 EUR gekauft. Der Teilwert beträgt am Bilanzstichtag vorübergehend 90.000 EUR.
Lösung
Hier muss A in seiner Handelsbilanz den niedrigeren Teilwert von 90.000 EUR ansetzen, weil das strenge Niederstwertprinzip gilt.
Steuerrechtlich ist eine Teilwertabschreibung nur noch unter der Bedingung zulässig, dass die Wertminderung voraussichtlich dauernd ist, was im Beispiel nicht der Fall ist. Dies führt zum Auseinanderfallen von Handels- und Steuerbilanz.
Wäre der niedrigere Teilwert dauerhaft 90.000 EUR, so hätte A für diesen Fall sowohl in der Handels- als auch in der Steuerbilanz diesen Wert anzusetzen (§ 253 Abs. 4 HGB i.V.m. § 5 Abs. 1 S. 1 EStG).
Steuerrechtlich wie unterhaltsrechtlich kann man natürlich über die unbestimmten Rechtsbegriffe vorübergehender und dauerhafter Wertminderung trefflich streiten.
bb) Vorratsbewertung durch Einzel- und Gruppenbewertung, wie Festwertverfahren/Durchschnittsmethode/Verbrauchsfolgeverfahren
Rz. 383
Als Vorräte eines Unternehmens werden alle auf Lager, in Arbeit oder auch unterwegs befindlichen Vermögensgegenstände des Umlaufvermögens erfasst, die für die Leistungserstellung oder als Erzeugnisse, Leistungen oder Waren für die Veräußerung vorgesehen sind (working capital).
Üblicherweise werden diese untergliedert in:
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Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe |
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unfertige Erzeugnisse |
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unfertige Leistungen |
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fertige Erzeugnisse und Waren |
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geleistete Anzahlungen. |
Rz. 384
▪ Unterhaltsrelevanz
Hinweis
Die Erhöhung dieser Bilanzposition (weitere Aktivierung) oder die Reduzierung dieser Positionen durch Wertberichtigung sind erfolgswirksam und haben damit unmittelbar Einfluss auf das Unterhaltseinkommen.
Die Vorräte sind oft "Spielwiese" für Einkommensmanipulationen!
Das Gegenkonto des entsprechenden aktiven Bestandskontos ist also stets ein erfolgswirksames Konto aus der Gewinn- und Verlustrechnung.
Rz. 385
Die im Folgenden erläuterten Verfahren der Gruppenbewertung sind, von der "familienrechtlichen...