Rz. 219

Das Wirtschaftsjahr bzw. das Kalenderjahr bildet den Gewinnermittlungszeitraum, also der Zeitraum, für den regelmäßig der Gewinn ermittelt wird. Er umfasst grundsätzlich einen Zeitraum von 12 Monaten.

Bei Eröffnung oder Aufgabe eines Betriebes darf dieser Zeitraum auch weniger als 12 Monate umfassen (§ 8b EStDV/Rumpfgeschäftsjahr).

Hieraus folgt, dass das Wirtschaftsjahr nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen muss.

 

Rz. 220

 

Hinweis

Das Wirtschaftsjahr bei Land- und Forstwirten umfasst grundsätzlich den Zeitraum vom 1. Juli bis 30. Juni und bei Gewerbetreibenden, die im Handelsregister eingetragen sind, den Zeitraum, für den sie regelmäßig Abschlüsse machen. Falls sie nicht im Handelsregister eingetragen sind, ist das Kalenderjahr maßgeblich. Bei den Überschusseinkünften ist Ermittlungszeitraum stets das Kalenderjahr. Abweichende Ermittlungszeiträume gibt es hier nicht!

§ 11 EStG regelt die zeitliche Zurechnung von Einnahmen- und Werbungskosten zu einem bestimmten Kalenderjahr. So gelten Einnahmen innerhalb eines Kalenderjahres als bezogen, in dem sie dem Steuerpflichtigen zugeflossen sind (sog. Zuflussprinzip nach § 11 Abs. 1 S. 1 EStG). Einnahmen gelten dann als zugeflossen, wenn der Steuerpflichtige wirtschaftlich über sie verfügen kann (Zahlung, Verrechnung bzw. Gutschrift). Bei einem Scheck gilt die Entgegennahme als Zufluss (H 11 EStH 2012 für Scheck, Scheckkarte).

 

Rz. 221

▪ Ausnahmeregelung

Eine Ausnahmeregelung gilt für wiederkehrende Einnahmen i.S.v. § 11 Abs. 1 S. 2 EStG. Danach werden z.B. Zinsen und Mieten, die dem Steuerpflichtigen kurze Zeit vor Beginn oder kurze Zeit nach Beendigung des Kalenderjahres zufließen, zu dem sie wirtschaftlich gehören, in dem Kalenderjahr als bezogen angesehen, zu dem sie wirtschaftlich gehören (sog. Zurechnungsprinzip). Kurze Zeit ist hier regelmäßig ein Zeitraum bis zu 10 Tagen (H 11, Allgemeines, EStH 2012).

 

Beispiel

Der unterhalts- und steuerpflichtige Hauseigentümer S zahlt den für 2016 fälligen Gebäudeversicherungsbeitrag bereits am 23.12.2015 bar.

Lösung

Weil es sich um eine regelmäßig wiederkehrende Ausgabe handelt, die kurz vor Beginn des Kalenderjahres 2016, zu dem sie wirtschaftlich gehört, abfließt, kann S diesen Versicherungsbeitrag in 2016 als Werbungskosten geltend machen.

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?