Rz. 921
Die Grundtabelle, also der Grundtarif, wird angewendet bei:
▪ | ledigen Steuerpflichtigen |
▪ | verwitweten Steuerpflichtigen, wenn nicht ausnahmsweise der Splittingtarif zur Anwendung gelangt (§ 32a Abs. 6 S. 1 Nr. 1 EStG). |
▪ | geschiedenen Steuerpflichtigen, wenn nicht ausnahmsweise der Splittingtarif anzuwenden ist |
▪ | Ehegatten, die getrennt veranlagt werden (§ 26a EStG) (ab VZ 2013 Einzelveranlagung) |
▪ | Ehegatten, die die besondere Veranlagung wählen, es sei denn, der Ehegatte war zu Beginn des Veranlagungszeitraumes verwitwet und ausnahmsweise nach dem Splittingtarif zu besteuern (§ 26c Abs. 2 EStG) (entfällt ab VZ 2013). |
Rz. 922
Praxistipp
Gesetzlich werden der Einkommensteuertarif und die weiteren Grundlagen in §§ 32a, 32b, 32c und 32d EStG geregelt. Jede tarifliche Einkommensteuer bemisst sich nach dem auf volle EUR abgerundeten zu versteuernden Einkommen.
Sie beträgt im Veranlagungszeitraum 2023 vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c jeweils in EUR für zu versteuernde Einkommen
bis 10.908 EUR (Grundfreibetrag): | 0 |
von 10.909 EUR bis 15.999 EUR: | (979,18 · y + 1 400) · y |
von 16.000 EUR bis 62.809 EUR: | (192,59 · z + 2 397) · z + 966,53 |
von 62.810 EUR bis 277.825 EUR: | 0,42 · x – 9 972,98 |
von 277.826 EUR an: | 0,45 · x – 18 307,73 |
Die Größe "y" ist ein Zehntausendstel des den Grundfreibetrag übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens.
Die Größe "z" ist ein Zehntausendstel des 15 999 EUR übersteigenden Teils des auf einen vollen Euro-Betrag abgerundeten zu versteuernden Einkommens. Die Größe "x" ist das auf einen vollen EUR-Betrag abgerundete zu versteuernde Einkommen. Der sich ergebende Steuerbetrag ist auf den nächsten vollen EUR-Betrag abzurunden.
Bei Ehegatten, die nach den §§ 26, 26b zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden, beträgt die tarifliche Einkommensteuer vorbehaltlich der §§ 32b, 32d, 34, 34a, 34b und 34c das Zweifache des Steuerbetrags, der sich für die Hälfte ihres gemeinsam zu versteuernden Einkommens nach Absatz 1 ergibt (Splitting-Verfahren).
Bei zusammen veranlagten Verheirateten gilt jeweils der 2-fache Betrag nach der Splittingtabelle.
Rz. 923
Hinweis
Beim Einkommensteuertarif (§ 32a EStG) wird der Grundfreibetrag angehoben und die Tarifeckwerte verschoben. Das bedeutet, dass der Spitzensteuersatz 2023 bei 62.810 statt bisher 58.597 EUR greift. 2024 soll er ab 66.761 EUR beginnen. Die Tarifeckwerte zur sog. "Reichensteuer" werden unverändert beibehalten.
Bisher | 2023 | 2024 | |
---|---|---|---|
Eingangssteuersatz | 10.348 bis 14.926 | 10.909 bis 15.999 | 11.605 bis 17.005 |
Progressionsphase | 14.927 bis 58.596 | 16.000 bis 62.809 | 17.006 bis 66.760 |
Spitzensteuersatz (42 %) | ab 58.597 | ab 62.810 | ab 66.761 |
"Reichensteuer" (45 %) | ab 277.826 | ab 277.826 | ab 277.826 |
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