Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 599
Auch bei den Personengesellschaften gelten die Regeln der Rücklagenbildung und zur Aufteilung des kalkulatorischen Unternehmerlohnes in Einkommens- und Vermögensseite, wie dieses schon bei der Thesaurierungsproblematik den Einzelunternehmen dargestellt worden ist.
Rz. 600
Hinweis
Bei der Personengesellschaft ist zunächst von der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung auszugehen, also ein Beleg, der aus dem Steuerrecht stammt.
Das Auskunfts- und Belegbegehren muss sich auch auf die Erklärungen und die Bescheide der gesonderten und einheitlichen Gewinnfeststellung beziehen.
Korrekturen vom steuerlichen Gewinn sind grundsätzlich aber nur dann vorzunehmen, wenn der beherrschende Gesellschafter Einfluss nehmen kann. Beim Minderheitsgesellschafter (vgl. Ausgangsfall 1, siehe Rdn 595 ff.) ist die Höhe der tatsächlichen Ausschüttung als Unterhaltseinkunft heranzuziehen.
Dieses ist wohl uneingeschränkt richtig, da der Minderheitsgesellschafter eine Ausschüttung der Gewinne an ihn, auch wenn sie ihm zustehen, letztlich nicht bewirken kann. Er wird überstimmt. Werden auf diese Weise über Jahre hinweg Einkünfte nicht ausgeschüttet, stellt sich unterhaltsrechtlich insbesondere bei gesteigerter Leistungsverpflichtung die Frage, ob eine Veräußerung des Mitunternehmeranteils erforderlich ist. Hier ist der Bereich der potenziellen Leistungsfähigkeit tangiert.
In diesem Zusammenhang ist auf Sonder- und Ergänzungsbilanzen zu verweisen. Stellt nämlich der Mitunternehmer einer Personengesellschaft ein Wirtschaftsgut (Gebäude, Maschine, Lizenz etc.) der Mitunternehmerschaft zur Verfügung, ohne dass diese Gesamthandvermögen werden, hat er eine Sonderbilanz zu erstellen (vgl. im Einzelnen Rdn 489 ff.).
Handelt es sich bei diesem Mitunternehmer um den Unterhaltsverpflichteten, können die Unterhaltseinkünfte aus der Personengesellschaft natürlich nur beurteilt werden, wenn auch die Einkünfte aus der Sonderbilanz und der damit verbundenen G&V gewürdigt werden. Hierauf muss sich dann natürlich auch das Auskunfts- und Belegbegehren beziehen. Ähnliches gilt für Ergänzungsbilanzen (vgl. im Einzelnen Rdn 498 ff.), wenn beispielsweise ein Einzelunternehmen in eine Personengesellschaft zu Buchwerten eingebracht wird. Erfolgt der Ansatz über Buchwert, wird das wahre Ergebnis des Mitunternehmers aus der Personengesellschaft nur sichtbar, wenn auch die Ergänzungsbilanzen herangezogen werden.
Hinweis
Auf Sonder- und Ergänzungsbilanzen besteht deshalb ein Auskunfts- und Beleganspruch!
Rz. 601
Pauschalthesaurierungen bei Personengesellschaften
Es dürften auch unterhaltsrechtlich keine Bedenken bestehen, beispielsweise Gewinnrücklagen in Anlehnung an § 150 Abs. 2 AktG von 4 % bis 5 % des Gewinnes zu bilden, weil dieses regelmäßig vernünftiger kaufmännischer Beurteilung entsprechen dürfte. Die Erhöhung des Eigenkapitals bewirkt nämlich die Unabhängigkeit von Fremdkapital mit daraus folgender Zinslast, wie oben schon ausgeführt wurde, und sichert langfristig so die Liquidität des Unternehmens und damit die Leistungsfähigkeit des Unternehmers im unterhaltsrechtlichen Sinne.