Rz. 834

Generell sind Vorsorgeaufwendungen abzugsfähig und anzuerkennen, wenn sie schon während des Zusammenlebens mit dem Ehepartner getätigt worden sind.

Derartige Beträge standen während der Ehe für den Konsum nicht mehr zur Verfügung.[627]

[627] OLG Koblenz FamRZ 2000, 1366 ff.; OLG Celle FuR 2000, 27 ff.

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