1. |
Die Unterhaltsverpflichtete betreibt ein Kosmetik Studio. Mit dem Datev-Programm "Kassenerfassung" zeichnet sie die täglichen Einnahmen als Summenzahlungen für "Behandlung" und "Verkauf" auf. Einzelaufzeichnungen gibt es nicht! |
Lösung
Nach § 158 AO ist die Buchführung zugrunde zu legen, es sei denn, die formell ordnungsgemäße Buchführung ist mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit sachlich unrichtig. Dann kann sie ganz oder teilweise verworfen werden.
Zwar ist der Ermittler einer EÜR grundsätzlich nicht zur Führung eines Kassenbuchs verpflichtet. Weiter sind grundsätzlich Einnahmen und Ausgaben durch Belege nachzuweisen und einzeln aufzuzeichnen. Keine Einzelaufzeichnungspflicht besteht für Einzelhändler und vergleichbare Berufsgruppen, die im Allgemeinen Waren an ihre, der Person nach unbekannten Kunden über den Ladentisch gegen Bezahlung verkaufen.
Bei bargeldintensiven Betrieben ist es zur Vermeidung der Einzelaufzeichnung kaum zu umgehen, ein detailliertes Kassenkonto oder Kassenbuch zu führen. Kassensummenbons etc. sind aufzubewahren und vorzulegen. Täglicher Abgleich zwischen aufgezeichneten Summenzahlen und Ist-Beständen ist zwingend erforderlich.
Das FG Saarland hält Kassenaufzeichnungen für nicht ausreichend, wenn sie lediglich die Tageseinnahmen als Summenzahlen und nur rechnerische, nicht mit dem Ist-Stand abgeglichene Beträge ausweist.
2. |
Wird bei Feststellung formaler Mängel die Buchführung verworfen, kann bei Gastronomiebetrieben, die ebenfalls eine Einzelaufzeichnung nicht vornehmen, die so genannte 30 : 70 Methode zur Anwendung kommen. Danach wird die Schätzung von Gaststättenumsätzen nach den Verhältniszahlen von 30 % für Getränkeumsätze und 70 % für Speisen nicht zur Anwendung gebracht. |
Lösungen
Das FG Nürnberg hält ein Verhältnis von Getränken zu speisen von 45 : 55 für angemessen.
Das FG Niedersachsen hält eine Zuschätzung für nicht nachvollziehbare Eingänge auf Betriebskosten für geboten. Dies geschieht gemäß der alten Buchhalterregel: Wenn du nicht weißt, wohin, buch' es auf Erlöse hin!