Rz. 745

Unter einem vertikalen Verlustausgleich versteht man die Verrechnung der positiven Einkünfte einzelner Einkunftsarten mit negativen Einkünften anderer Einkunftsarten zur Ermittlung der Summe der Einkünfte.

 

Abwandlung des Beispiels

Unterhaltsschuldner S hat neben seinen negativen Einkünften aus V & V in Höhe von –20.000 EUR noch Einkünfte aus selbstständiger Arbeit als Rechtsanwalt in Höhe von 160.000 EUR.

Lösung

Die Summe der Einkünfte des S beträgt in 2019 140.000 EUR (160.000 EUR – 20.000 EUR).

 

Rz. 746

 

Hinweis

Übersteigen die negativen Einkünfte die positiven Einkünfte der verschiedenen Einkunftsarten, wird ein vertikaler Verlustausgleich nur bis zur Höhe der positiven Einkünfte möglich.

 

Rz. 747

Grundsätzlich ist die Summe der Einkünfte somit positiv oder beträgt mindestens 0 EUR.

 

Weitere Abwandlung des vorigen Beispiels

Unterhaltsschuldner S hat neben seinen negativen Einkünften aus V & V in Höhe von – 20.000 EUR als Rechtsanwalt lediglich Einkünfte aus selbstständiger Arbeit in Höhe von 10.000 EUR erzielt.

Lösung

Die Summe der Einkünfte des S in 2019 beträgt "0".

 

Rz. 748

Etwaig nicht ausgeglichene Verluste können unter bestimmten Voraussetzungen nach § 10d EStG zurück- oder vorgetragen werden (vgl. hierzu Rdn 760 ff.).

 

Rz. 749

▪ Ausnahmen

Nicht alle Verluste können mit positiven Einkünften ausgeglichen werden.

Ausgeschlossen vom Verlustausgleich sind z.B.:

Verluste aus gewerblicher Tierzucht oder gewerblicher Tierhaltung
(§ 15 Abs. 4 S. 1 EStG)
Verluste aus bestimmten Leistungen, z.B. wenn die Werbungskosten die Einnahmen übersteigen (§ 22 Nr. 3 S. 3 EStG). So sind z.B. die einem Arbeitnehmer von einem Dritten gezahlten Bestechungsgelder sonstige Einkünfte i.S.d. § 22 Nr. 3 EStG und die Herausgabe der Bestechungsgelder an den geschädigten Arbeitgeber führt im Zeitpunkt des Abflusses zu Werbungskosten bei den Einkünften aus § 22 Nr. 3 EStG. Die Verlustausgleichsbeschränkung des § 22 Nr. 3 Satz 3 EStG ist nach dem BFH[532] verfassungsgemäß.
Verluste aus privaten Veräußerungsgeschäften, soweit sie Gewinne, die der Steuerpflichtige im selben Kalenderjahr aus privaten Veräußerungsgeschäften erzielt hat, übersteigen (§ 23 Abs. 3 S. 7 EStG). Die nur eingeschränkte Abziehbarkeit von Verlusten aus privaten Veräußerungsgeschäften i.S.d. § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG a.F. durch die vertikale Verlustausgleichsbeschränkung gem. § 23 Abs. 3 S. 8 EStG a.F. ist ebenfalls nach Ansicht des BFH[533] verfassungsgemäß. Das gilt ebenso, wenn bereits im Zeitpunkt des Erwerbs eines Wertpapiers feststeht, dass die Zeitspanne zwischen dem Kauf und dem spätest möglichen Verkaufs- bzw. Einlösezeitpunkt weniger als ein Jahr betragen würde.

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