Rz. 517

(Zur Bewertung des Vorratsvermögens vgl. Rdn 385 ff.!)

Bei dieser Position handelt es sich um einen besonderen Erfolgsindikator eines Unternehmens, wobei die Überprüfung in der Relation zum Umsatz durch den internen bzw. externen Betriebsvergleich (siehe Rdn 1108 ff.) erfolgen kann.

 

Rz. 518

 

Hinweis

Derartige Überlegungen in Form eines externen Betriebsvergleichs fordert der BGH[365] in seiner Rechtsprechung auch vom anwaltlichen Berater, indem in der genannten Entscheidung über das Institut des externen Betriebsvergleichs eine Korrektur der Aufwandsposition "Personalkosten" erfolgt.

 

Beispiel

Regelmäßig kauft der Unternehmer U Waren mit einem Wert von jährlich 100.000 EUR ein.

Im letzten Jahr des unterhaltsrechtlich relevanten Betrachtungszeitraumes kauft er Waren im Wert von 250.000 EUR, die er im ersten Jahr nach dem unterhaltsrechtlich relevanten Betrachtungszeitraum in einem Ausverkauf veräußert oder veräußern will.

Die Manipulation des Ergebnisses wird offenkundig durch den Vergleich der Höhe des Wareneinkaufs in den verschiedenen Jahren, ohne dass es zur tatsächlichen Veräußerung der Wirtschaftsgüter des Umlaufvermögens ausweislich der Gewinn- und Verlustrechnungen gekommen sein muss.

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