Rz. 835

Dem Unternehmer oder eines wegen Überschreitens der Beitragsbemessungsgrenze nicht mehr sozialversicherungspflichtigen Erwerbstätigen wird die freie Wahl über die Art und Weise gelassen, wie er bis zu 20 % seines Bruttoeinkommens als primäre Altersvorsorge aufwenden will.[628]

Der Betrag erfolgt in Anlehnung an die gesetzliche Rentenversicherung nach der 20 %-Grenze, um eine Gleichbehandlung mit nicht selbstständigen erwerbstätigen Unterhaltsschuldnern herzustellen.

Zusätzlich ist der tatsächlich betriebene Aufwand für die sog. sekundäre Altersvorsorge in Höhe von 4% des Gesamtbruttoeinkommens zu berücksichtigen. Selbstständige können daher 24 % ihres Bruttoeinkommens des jeweiligen Jahres für die angemessene Altersvorsorge aufwenden von ihrem unterhaltsrelevanten Einkommen absetzen.[629] Zu den Vorsorgeaufwendungen rechnen ferner die Kosten einer privaten Krankenversicherung, nicht aber diejenigen zur Absicherung gegen Arbeitslosigkeit.[630] Bei der Einkommensermittlung sind tatsächlich geleistete Vorsorgeaufwendungen somit in angemessenem Umfang abzusetzen.

[629] BGH FamRZ 2022, 43 m. Anm. Witt; OLG Hamm FamRZ 2022, 1375 m. Anm. Borth.

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