Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 1134
Die Kassenfehlbetragsrechnung ist geeignet für kleinere und mittlere Betriebe, bei größerer Bareinnahmenfrequenz und Aufzeichnung des baren Zahlungsverkehrs in einem Kassenbuch, wobei der Sollbestand meist nur am Monatsende festgestellt wird.
Diese Methode geht von der Erkenntnis aus, dass der Betriebsinhaber/Unterhaltsschuldner nicht mehr Geld ausgeben kann, als in der Kasse vorhanden ist. Übersteigen die Ausgaben eines bestimmten Zeitraumes den Anfangsbestand und die Einnahmen des gleichen Zeitraumes, ergibt sich ein Kassenfehlbetrag, an den anzuknüpfen ist. Es wird also nur Bargeld behandelt.
Beispiel
Kassenbestand |
01.03. |
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5.000 EUR |
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Einnahmen |
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01.03. – 20.03. |
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10.000 EUR |
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15.000 EUR |
Ausgaben vom |
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01.03. – 20.03. |
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17.000 EUR |
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Kassenfehlbetrag am |
20.03. |
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2.000 EUR |
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Einnahmen |
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21.03. – 28.03. |
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5.000 EUR |
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Differenz |
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3.000 EUR |
Ausgaben am |
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21.03. – 28.03. |
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6.000 EUR |
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Kassenfehlbetrag am |
28.03 |
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3.000 EUR |
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Einnahmen |
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29.03. – 31.03. |
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6.000 EUR |
|
Differenz |
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3.000 EUR |
Ausgaben |
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29.03. – 31.03. |
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2.000 EUR |
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Kassenbestand am 31.03. |
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1.000 EUR |
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Einnahmen |
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01.04. – 10.04. |
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7.000 EUR |
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Differenz |
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8.000 EUR |
Ausgaben |
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01.04. – 10.04. |
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12.000 EUR |
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Kassenfehlbetrag am |
10.04. |
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4.000 EUR |
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Einnahmen |
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11.04. – 24.04. |
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13.000 EUR |
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Differenz |
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9.000 EUR |
Ausgaben |
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11.04. – 24.04. |
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7.000 EUR |
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Kassenbestand am 24.04. |
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2.000 EUR |
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Lösung
Obwohl der Anfangs- und Endkassenbestand jeweils positiv war, lag dreimal ein Kassenfehlbetrag vor.
Die Zuschätzung erfolgt in Höhe des jeweils höchsten Kassenfehlbetrages von 4.000 EUR und nicht in Höhe der Summe.
Rz. 1135
Hinweis
Die Kasse muss Kassensturzfähigkeit haben, d.h. der körperliche Geldbestand muss mit der Aufzeichnung übereinstimmen!
Rz. 1136
Es ist also zu beachten, dass die Kassenaufzeichnungen so beschaffen sein müssen, dass der Soll-Bestand jederzeit mit dem Ist-Bestand der Geschäftskasse verglichen werden kann.
Ein Fehlbetrag kann folgende Ursachen haben:
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unrichtige Verbuchung des Kassenanfangsbestandes |
▪ |
nicht gebuchte Betriebseinnahmen |
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private Bargeldeinlagen |
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nicht zeitnahe Verbuchung von Kasseneingängen |
▪ |
nicht zeitnahe Buchung von Kassenausgängen |
▪ |
doppelte Buchung von Betriebsausgaben |
▪ |
doppelte Buchung von Betriebseinnahmen |
In derartigen Fällen ist in eine Überprüfung der Kassenbuchführung einzutreten, wobei auf die tägliche Aufzeichnungspflicht hinzuweisen ist.
Rz. 1137
Wie hat insgesamt eine ordnungsgemäße Kassenbuchführung auszusehen?
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Kassenaufzeichnungen sind zeitnah zu führen und regelmäßig mit dem Ist-Bestand abzustimmen. Eingeschlichene Fehler lassen sich dann ohne nennenswerte Schwierigkeiten aufklären. |
▪ |
Differenzen zwischen Kassenbuch und tatsächlichem Bestand, z.B. wegen Tippfehlern, sollen klar gekennzeichnet werden. |
▪ |
Nachbuchungen von Bareinlagen zur Vermeidung von Kassenfehlbeständen sind zu unterlassen. |
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Bar ausgezahlte Betriebsausgaben, z.B. für Auto-, Benzinkosten usw. sind erst dann in das Kassenbuch einzutragen, wenn tatsächlich Geld aus der Kasse entnommen wird. |
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Bei Abweichungen des Tages der Geldentnahme vom Belegdatum ist dieses besonders kenntlich zu machen. Im Kassenbuch sind auch die baren Zahlungsvorgänge zu erfassen, wenn sie privaten Charakter haben. |
Rz. 1138
Negative Kassenbestände tauchen in der Praxis immer wieder auf, weil manche Unternehmer nicht in der Lage sind, ein Kassenbuch ordnungsgemäß zu führen. Derartige Steuerpflichtige/Unterhaltsschuldner "buchen" offenbar mit dem Buchungssatz "Hosentasche an Kasse".
Rz. 1139
Welche Anforderungen sind an die Aufbewahrung von Kassenstreifen der elektronischen Registrierkassen zu stellen?
Es ist eine Aufbewahrung von Registrierkassenstreifen, Kassenzetteln, Bons und vergleichbaren Kassenbelegen im Einzelfall nicht erforderlich, wenn der Zweck der Aufbewahrung in anderer Weise gesichert oder die Gewähr der Vollständigkeit der vom Kassenbeleg übertragenen Aufzeichnungen nach den tatsächlichen Verhältnissen gegeben ist. Die vorgenannten Voraussetzungen hinsichtlich der Kassenregistrierstreifen sind regelmäßig erfüllt, wenn Tagesendsummenbons aufbewahrt werden, die die Gewähr der Vollständigkeit bieten und den Namen des Geschäfts, das Datum und die Tagessumme enthalten.
Demgegenüber hält das Finanzgericht des Saarlandes zu Recht die Aufbewahrung von Kassenbons allein für nicht ausreichend, wenn es sich bei dem Betrieb um einen bargeldintensiven handelt. Dann ist ein detailliertes Kassenkonto oder Kassenbuch zu führen.
Selbstverständlich sind die Kassenendsummenbons aufzubewahren und vorzulegen.
Auch hilft die Abgabenordnung weiter. Nach § 147 Abs. 1 Nr. 1 AO sind die zur Kasse gehörenden Organisationsunterlagen, insbesondere Bedienungsanleitungen, Programmieranleitungen, Programmabläufe nach jeder Änderung, Protokolle über die Einrichtung von Verkäufern, Kellnern und anderem Personal sowie alle weiteren Anweisungen zur Kassenprogrammierung aufzubewahren. Weiter sind mit Hilfe der ...