Rz. 630
Auszugehen ist von dem Bruttoarbeitslohn, d.h. des Arbeitslohnes vor Kürzung durch Abzüge.
Arbeitslohn[408] sind alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert, die dem Arbeitnehmer aus dem Dienstverhältnis zufließen. Es ist gleichgültig, ob es sich um eine einmalige oder laufende Einnahme handelt, ob ein Rechtsanspruch auf sie besteht und unter welcher Bezeichnung und in welcher Form sie gewährt wird (§ 2 Abs. 1 LStDV).
Rz. 631
Nach R 70 Abs. 1 und Abs. 3 LStR gehören zum Arbeitslohn:
▪ | Sachbezüge |
▪ | Lohnzuschläge, z.B. für Mehrarbeit oder Erschwernis |
▪ | Entschädigungen, z.B. für nicht gewährten Urlaub |
▪ | pauschale Fehlgeldentschädigungen, die Arbeitnehmern im Kassen- und Zähldienst gezahlt werden, soweit sie den Freibetrag von 16 EUR im Monat übersteigen |
▪ | Vergütungen des Arbeitgebers zum Ersatz der dem Arbeitnehmer berechneten Kontoführungsgebühren |
▪ | Vergütungen des Arbeitgebers zu den Aufwendungen des Arbeitnehmers für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte, soweit diese Aufwendungen nicht zu den Reisekosten gehören |
Fahrtkostenzuschüsse können vom Arbeitgeber mit einem Pauschalsteuersatz von 15 % bis zu einem Betrag erhoben werden, der nach § 9 Abs. 2 EStG als Werbungskosten angesetzt werden könnte, wenn die Bezüge nicht pauschal erhoben werden (§ 40 Abs. 2 S. 2 EStG).
Diese pauschal besteuerten Bezüge mindern die abziehbaren Werbungskosten (§ 40 Abs. 2 S. 3 EStG).
Rz. 632
Hinweis
Zu den Barbezügen gehören auch die Abfindungen, die Lohnersatzfunktion haben.
Erwerbsbonus oder pauschaler berufsbedingter Aufwand sind nicht zu berücksichtigen.
Der Abfindungsbetrag ist unterhaltsrechtlich auf angemessene Zeit zu verteilen.[409]
(Aufhebung der Steuerfreiheit ab VZ 2006.)
Rz. 633
Nach R 70 Abs. 2 LStR gehört nicht zum Arbeitslohn:
▪ | Leistungen zur Verbesserung der Arbeitsbedingungen, z.B. betriebseigene Dusch- und Badeanlagen |
▪ | Übliche Zuwendungen bei Betriebsveranstaltungen bis zu einem Höchstbetrag der Freigrenze von 110 EUR je teilnehmende Arbeitnehmer (R 72 LStR) |
▪ | Übliche Aufmerksamkeiten wie Blumen, Pralinen, etc. bis 40 EUR Freigrenze, die dem Arbeitnehmer aus besonderem Anlass, z.B. Geburtstag, gewährt werden. |
▪ | Hingegen gehören Geldzuwendungen regelmäßig zum Arbeitslohn, auch wenn ihr Wert gering ist, sog. Aufmerksamkeiten (R 73 LStR). |
▪ | Betriebliche Fort- und Weiterbildungsleistungen (R 74 LStR) |
Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?
Jetzt kostenlos 4 Wochen testen