Rz. 667

Erträge aus Kapitallebensversicherungen unterliegen erst ab dem Veranlagungszeitraum 2005 der Besteuerung (bis 2004: § 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG a.F.). Verträge, die nach dem 31.12.2004 abgeschlossen worden sind, also sog. Neuverträge, gehören ab dem Veranlagungszeitraum 2005 zu den Einnahmen aus Kapitalvermögen (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 EStG n.F. und nicht nach § 20 Abs. 1 Nr. 1 EStG). Der Ertrag ist der Unterschiedsbetrag zwischen der Versicherungsleistung und der Summe der Versicherungsbeiträge, unabhängig von der Laufzeit des Versicherungsvertrages (§ 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG).

 

Beispiel

A zahlt ab dem Veranlagungszeitraum 2007 insgesamt 100.000 EUR in eine Kapitallebensversicherung als Neuvertrag ein. Im Alter von 58 Jahren erhält er eine Kapitalauszahlung aus dem Neuvertrag in Höhe von 160.000 EUR.

Lösung

Der Ertrag mit 60.000 EUR unterliegt nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 1 EStG der Besteuerung (160.000 EUR – 100.000 EUR).

 

Rz. 668

 

Hinweis

Nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG werden Erträge aus Lebensversicherungen nur mit der Hälfte versteuert, wenn die Vertragslaufzeit mindestens zwölf Jahre beträgt und die Auszahlung des Kapitals erst nach Vollendung des 60. Lebensjahres erfolgt.[432]

 

Rz. 669

 

Beispiel

Der 49-jährige A schließt 2007 eine Kapitallebensversicherung ab. Er zahlt von 2007 bis 2020 Beträge von insgesamt 100.000 EUR ein und erhält im Alter von 61 Jahren in 2020 die Versicherungssumme von 160.000 EUR ausbezahlt.

Lösung

Der Ertrag unterliegt mit 30.000 EUR nach § 20 Abs. 1 Nr. 6 S. 2 EStG der Besteuerung (160.000 EUR – 100.000 EUR = 60.000 EUR: ½ = 30.000 EUR).

A ist bei Auszahlung 61 Jahre alt und die Vertragslaufzeit beträgt mindestens zwölf Jahre!

Dieser Inhalt ist unter anderem im Deutsches Anwalt Office Premium enthalten. Sie wollen mehr?