Es besteht kein Anspruch, die Anlage U zu unterschreiben. Wird trotzdem die Unterschriftsleistung unter der Anlage U gefordert, ist dies fehlerhaft. Vielmehr muss klargestellt werden, dass die Zustimmung auch beim Finanzamt direkt erteilt werden kann und keine Anlage U hierfür notwendig ist. Wenn die Erklärung direkt beim Finanzamt abgegeben wird, muss der Unterhaltsberechtigte den Unterhaltspflichtigen darüber in Kenntnis setzen, damit auch er seine Steuerangelegenheiten korrekt und zeitgerecht bearbeiten kann. Dem Unterhaltspflichtigen sollte eine Kopie der Zustimmungserklärung übergeben werden. Sollte dies unterbleiben, hat der Unterhaltsberechtigte Veranlassung zum Zustimmungsantrag gegeben. Zur Vermeidung einer gerichtlichen Auseinandersetzung sollte mit der Gegenseite eine Vereinbarung getroffen werden, in der sich diese verpflichtet, konkret bezeichnete Nachteile auszugleichen, wie steuerliche, sozialversicherungsrechtliche und die übrigen oben genannten finanziellen Nachteile.
Bei Verwendung der Anlage U zur Einkommensteuererklärung sollte bereits auf dieser vermerkt werden, dass für das Folgejahr die Zustimmung vorsorglich widerrufen wird. Es ist die eigenhändige Unterschrift des Unterhaltsgläubigers erforderlich. Die Unterschrift des anwaltlichen Vertreters zählt nicht.