Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 519
(Zu den Verbindlichkeiten vgl. Rdn 480 ff.)
Hierzu gehören Löhne, Gehälter und Aufwendungen für Sozialabgaben.
Diese Aufwandsposition ist gerade bei personalintensiven Unternehmen von besonderer Bedeutung. Auch hier ist stets das Instrument des internen Betriebsvergleichs (siehe Rdn 1108 ff.) heranzuführen, d.h., es ist zu prüfen, wie hoch die Personalkosten in den verschiedenen zu beurteilenden Jahren im Verhältnis zum Umsatz sind. Natürlich ist auch hier der externe Betriebsvergleich (siehe Rdn 1097 ff.) schon wegen der Rechtsprechung des BGH zur Anwendung zu bringen, um Haftungsrisiken zu vermeiden. In der genannten Entscheidung hatte der BGH tatsächlich vorhandene Personalkosten über die Heranführung des externen Betriebsvergleichs, also mit üblicherweise entstehenden Personalkosten vergleichbarer Unternehmen, erheblich zugunsten des Unterhaltgläubigers fiktiv herabgesetzt.
Bei Geschäftsführer-Gesellschaftern ist stets die Angemessenheit der Geschäftsführervergütung zu beachten, deren Überprüfung nach Kriterien des Steuerrechts erfolgt.
Zu beachten sind auch stets ordnungsgemäße Erfassung und Berücksichtigung der Lohnsteuer bei Sachbezügen, insbesondere der Gestellung von Kraftfahrzeugen oder sonstige unentgeltliche Zuwendungen wie beispielsweise Deputate.
Ehegatten- (Lebenspartner-) Arbeitsverhältnisse sind ebenfalls nach allgemeinen Kriterien des Steuerrechts zu überprüfen:
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schriftliche Vereinbarung, |
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tatsächliche Durchführung gemäß der schriftlichen Vereinbarung, |
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hält das Ehegattenarbeitsverhältnis dem Fremdvergleich stand. |
Rz. 520
Hinweis
Zur Überprüfung der Personalaufwendungen muss als Dokumentation das Jahreslohnjournal im Zuge des Auskunfts- und Beleganspruchs verlangt werden.