Rz. 774

Bei der getrennten Veranlagung/Einzelveranlagung ab VZ 2013 ist ein Sonderausgabenabzug grundsätzlich bei dem Ehepartner vorzunehmen, der die Sonderausgaben geleistet hat. Auf übereinstimmenden Antrag der Ehepartner wird ausnahmsweise ein hälftiger Abzug vorgenommen, § 26a Abs. 2 Satz 2 bis 4 EStG.

Werden Ehepartner nach § 26b EStG zusammenveranlagt, ist es für den Abzug von Sonderausgaben gleichgültig, von welchem Ehepartner diese gezahlt worden sind, weil Ehepartner nach § 26b EStG "gemeinsam als Steuerpflichtige" behandelt werden.

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