Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
I. Einkommensschätzung im Unterhaltsrecht unter besonderer Berücksichtigung der Ermittlung von Schwarzeinkünften
Rz. 1064
▪ Unterhaltsrelevanz
Das Familienrecht benötigt keine eigenen Bewertungskriterien zur Ermittlung einer Zuschätzung von Einkünften.
Es ist auf die steuerlichen Schätzungsregelungen, die im Folgenden ausführlich dargestellt werden, zu verweisen.
Rz. 1065
Hinweis
Der Rechtsanwender hat die Regeln des Steuerrechts anzuwenden und gegebenenfalls Zuschätzung vorzunehmen.
1. Gewinnschätzung im Steuerrecht
a) Gewinnschätzung nach § 13a EStG
Rz. 1066
Unterhaltsrelevanz
Beispiel
Der Unterhaltspflichtige erzielt z.B. Einkünfte aus nichtselbstständiger Arbeit und als Nebenerwerbswinzer und legt eine Gewinnschätzung nach § 13a EStG vor.
Rz. 1067
Hinweis
Es handelt sich hierbei um eine steuerliche Gewinnermittlungsart der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe, bei der die landwirtschaftliche Nutzfläche nicht mehr als 20 Hektar beträgt, die Tierbestände 50 Tiereinheiten nicht übersteigen und keine andere Art der Gewinnermittlung (Betriebsvermögensvergleich oder Überschussrechnung) gewählt wurde.
Rz. 1068
Die Einkommensermittlung nach § 13a EStG (ausführlich: Rdn 177 ff., 220) betrifft ausschließlich Land- und Forstwirte. Voraussetzung ist aber,
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dass keine Verpflichtung zur Buchführung und zur Erstellung des Jahresabschlusses besteht (§ 13a Abs. 1 Nr. 1 EStG) und |
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eines der einzelnen gesetzlich genannten Kriterien nicht überschritten wird (50 Hektar, Tierbestand nicht mehr als 50 Einheiten, Wert je Sondernutzung nicht mehr als 2.000 DM, Feststellung noch zu DM-Zeiten!). |
Landwirte, die buchführungspflichtig sind und einen Jahresabschluss erstellen müssen, haben dies auch zum Zweck der Gewinnermittlung zu tun, wenn die Größenordnung des § 13a Abs. 1, 2 bis 4 EStG überschritten wird.
Rz. 1069
Die Ermittlung erfolgt nach § 13a Abs. 3 EStG wie folgt:
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Grundbetrag (Abs. 3) |
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Zuschläge aus Sonderkulturen (Abs. 5) |
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den nach Abs. 6 zu ermittelnden Gewinnen |
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den vereinnahmten Miet- und Pachtzinsen |
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den vereinnahmten Kapitalerträgen, die sich aus Kapitalanlagen von Veräußerungserlösen i.S.d. Abs. 6 S. 1 Nr. 2 ergeben. |
Dabei richtet sich die Höhe des Grundfreibetrages bei der landwirtschaftlichen Nutzung nach dem Hektarwert der selbst bewirtschafteten Fläche: Je Hektar sind 205 EUR bis 512 EUR anzusetzen.
Rz. 1070
Hinweis
Es handelt sich also um eine ausschließlich der Vereinfachung dienende "Gewinnermittlungsart", die deshalb auch zu Recht die Bezeichnung "Schätzung" trägt.
Rz. 1071
Die bisherige Darstellung macht deutlich, dass diese "Gewinnermittlung" unterhaltsrechtlich völlig unbrauchbar ist, weil die zu versteuernden Einkünfte pauschal nach Bruchteilen des verhältnismäßig niedrigen Einheitswertes berechnet werden. Konsequenterweise ist zu verlangen, dass Land- und Forstwirte, die in der angegebenen Art ihre Gewinne ermitteln, eine Überschussrechnung zu erstellen haben. Dies ist mit der Darlegungs- und Beweislast des Unternehmers zu begründen. Geschieht dies nicht, kann der Gewinn, falls tatsächliche Grundlagen hierfür vorliegen, nach § 287 ZPO geschätzt werden. Diese Ermittlung kann, wie bei anderen Gewinnermittlungsarten auch, durch das Gericht an einen Sachverständigen übertragen werden.
b) Gewinnschätzung nach § 162 AO
Rz. 1072
Bei der Gewinnschätzung nach § 162 AO handelt es sich nicht um eine Gewinnermittlungsart.
Wesentliche Elemente der Abgabenordnung sind der Amtsermittlungsgrundsatz einerseits und andererseits auch erhebliche Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen bei allen Veranlagungssteuern. Die Schätzung kommt deshalb nur dann in Frage, wenn der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten verletzt. Dies gilt besonders bei Auslandsbeziehungen, weil hier eine Sachaufklärung nach dem Amtsermittlungsprinzip im Wesentlichen ausscheidet.
Eine Schätzung i.S.d. § 162 AO ist vorzunehmen, wenn die Besteuerungsgrundlagen, die sich aufgrund unzureichender Beweismittel nicht mehr zur Sicherheit ermitteln oder berechnen lassen, durch Zuhilfenahme von Indizien sowie durch Einkalkulieren und Abwägen von Möglichkeiten so zu berechnen, wie es der größtmöglichen Wahrscheinlichkeit entspricht.
Der praktisch wichtigste Fall ist dabei eine Schätzung aufgrund der Vorschrift des § 162 Abs. 2 S. 2 AO für den Fall, dass der Steuerpflichtige Bücher oder Aufzeichnungen, die er nach den Steuergesetzen zu führen hat, nicht vorlegen kann, oder zwar Bücher führt, diese aber unvollständig, formal und sachlich unrichtig sind (vgl. § 158 AO). Die Schätzung kann auch damit begründet werden, dass der Steuerpflichtige seine Mitwirkungspflichten zur Sachaufklärung verletzt (§ 162 Abs. 2 S. 1 AO). Wenn die genannte Vorschrift von größtmöglicher Wahrscheinlichkeit der Besteuerungsgrundlagen spricht, darf die Schätzung keinen Strafcharakter haben.
Rz. 1073
Beispiele
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Die Unterhaltsverpflichtete betreibt ein Kosmetik Studio. Mit dem Datev-Programm "Kassenerfassung" zeichnet sie die täglichen Einnahmen als Summenzahlungen für "Behandlung" und "Verkauf" auf. Einzelaufzeichnungen gibt es nicht! |
Lösung
Nach § 158 AO ist die B...