Rz. 634

Folgende Einnahmen sind z.B. steuerfrei:

Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz ab 2007
Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung
Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld
Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungskostenvergütungen
Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten
Trinkgelder,
Sachbezüge, wenn sie insgesamt 44 EUR Freigrenze im Kalendermonat nicht übersteigen
Sachbezüge, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf des Arbeitnehmers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Abzug nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden.
 

Rz. 635

 

Hinweis

Als Wert gilt der um 4 % geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Sachbezüge fremden Endverbrauchern anbietet.

Es besteht Steuerfreiheit insoweit, als insgesamt der rabattfreie Betrag von 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht überschritten wird.

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