Rz. 634
Folgende Einnahmen sind z.B. steuerfrei:
▪ | Elterngeld nach dem Bundeselterngeldgesetz ab 2007 |
▪ | Leistungen aus Krankenversicherung, Pflegeversicherung und gesetzlicher Unfallversicherung |
▪ | Arbeitslosengeld, Kurzarbeitergeld, Arbeitslosenhilfe, Übergangsgeld, Unterhaltsgeld |
▪ | Reisekostenvergütungen, Umzugskostenvergütungen und Trennungskostenvergütungen |
▪ | Vorteile aus der privaten Nutzung von betrieblichen Personalcomputern und Telekommunikationsgeräten |
▪ | Trinkgelder, |
▪ | Sachbezüge, wenn sie insgesamt 44 EUR Freigrenze im Kalendermonat nicht übersteigen |
▪ | Sachbezüge, die vom Arbeitgeber nicht überwiegend für den Bedarf des Arbeitnehmers hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und deren Abzug nicht pauschal nach § 40 EStG versteuert werden. |
Rz. 635
Hinweis
Als Wert gilt der um 4 % geminderte Endpreis, zu dem der Arbeitgeber die Sachbezüge fremden Endverbrauchern anbietet.
Es besteht Steuerfreiheit insoweit, als insgesamt der rabattfreie Betrag von 1.080 EUR im Kalenderjahr nicht überschritten wird.
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