Rz. 833

In den Jahren 2005 bis 2019 ist nach § 10 Abs. 4a EStG statt der vorgenannten Höchstbeträge die bis 2004 geltende Berechnung der Höchstbeträge (mit schrittweise abgesenktem Vorwegabzug) durchzuführen, sofern dies günstiger ist.[626]

[626] Vgl. näher FAKomm-FamR/Perleberg-Kölbel, § 10 EStG.

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