Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 784
Als Sonderausgabe im Rahmen des Realsplittings kann der Unterhaltsverpflichtete im Kalenderjahr Unterhaltszahlungen bis zu 13.805 EUR (1.150,42 EUR mtl.) abziehen (§ 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG).
Übersteigen Unterhaltsleistungen den Betrag von 13.805 EUR im Kalenderjahr, sind diese vom Abzug ausgeschlossen.
Die übersteigenden Beträge können dann auch nicht als außergewöhnliche Belastung berücksichtigt werden.
Infolge des Bürgerentlastungsgesetzes Krankenversicherung erhöhen sich ab VZ 2010 die Sonderausgaben um die im jeweiligen Veranlagungszeitraum für die Absicherung des geschiedenen oder dauernd getrennt lebenden Ehegatten aufgewandten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung, § 10 Abs. 1 Nr. 3, 3a, Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG. Der Gesetzgeber hatte die Vorgaben des BVerfG in der Entscheidung vom 13.2.2008 umzusetzen, wonach diese Beiträge zum Existenzminimum gehören und deshalb steuermindernd berücksichtigt werden müssen. Dies gilt für Aufwendungen für Kranken- und gesetzliche Pflegeversicherungen, soweit sie existenznotwendig sind. Vorsorgeaufwendungen im Sinne von § 10 Abs. 1 Nr. 3 und 3a EStG können nach § 10 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG in Höhe von 2.800 EUR bei privat Versicherten, 1.900 EUR bei gesetzlich Versicherten und entsprechend bei Zusammenveranlagung in Höhe von 5.600 EUR/3.800 EUR je Kalenderjahr abgezogen werden.
Die Absetzbarkeit gilt für Beiträge des Steuerpflichtigen zu einer Krankenversicherung für sich selbst, den Ehe- und Lebenspartner sowie jedes Kind, für das ein Anspruch auf einen Kinderfreibetrag nach § 32 Abs. 6 EStG oder auf Kindergeld besteht.
Beitragszahler, die in der gesetzlichen Krankenversicherung versichert sind, können grundsätzlich die aufgewendeten Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben abziehen. Ist in den Beiträgen ein Anspruch auf Krankengeld mit abgedeckt, werden die Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung um 4 % gekürzt. Beiträge für eine private Krankenversicherung können abgezogen werden, soweit diese einem Basiskrankenversicherungsschutz dienen. Nicht abziehbar sind daher Beitragsanteile, die einen über die medizinische Grundversorgung hinausgehenden Versicherungsschutz finanzieren, wie z.B. Beiträge für eine Chefarztbehandlung oder ein Einzelzimmer im Krankenhaus.
Übersteigen die Vorsorgeaufwendungen für die Kranken- und Pflegeversicherung im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG die nach § 10 Abs. 4 S. 1 bis 3 EStG zu berücksichtigen Beträge von 2.800 EUR bzw. 1.900 EUR, bzw. bei Zusammenveranlagung 5.600 EUR/3.800 EUR, sind diese abzuziehen. Ein Abzug von weiteren Vorsorgeaufwendungen im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 3a EStG scheidet aus. Hierbei handelt es sich z.B. um Beiträge für eine Unfall-, Haftpflicht-, Arbeitslosen-, Erwerbs-, Berufsunfähigkeit- und Risikoversicherung, die sich dann nicht mehr auswirken.
Die vollständige Absetzbarkeit von Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträgen wird dadurch aber nicht verhindert.
Der Sonderausgabenabzug darf auf einen beliebigen Teilbetrag der Unterhaltsleistungen beschränkt werden. Das steuerliche Ergebnis wird dadurch gegebenenfalls optimiert und Schäden aus dem Entstehen von Einkünften beim Unterhaltsempfänger werden vermieden oder begrenzt. Darüberhinausgehende Unterhaltsleistungen werden nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt. Beide Entlastungsmöglichkeiten schließen sich gegenseitig aus.
Beispiel
Der selbstständige Unterhaltsschuldner M zahlt einen freiwilligen Beitrag zur gesetzlichen KV i.H.v. 7.900 EUR und zur PV 820 EUR, also insgesamt 8.720 EUR. Anspruch auf Krankengeld besteht nicht. Seine sonstigen Vorsorgeaufwendungen betragen 3.600 EUR.
Lösung
|
Beiträge zur KV |
7.900 EUR |
+ |
Beiträge zur PV |
820 EUR |
+ |
Sonstige Vorsorge |
3.600 EUR |
Gesamtbetrag |
12.320 EUR |
höchstens |
2.800 EUR |
mindestens Basis-KV und PV |
8.720 EUR |
anzusetzen |
8.720 EUR |
Rz. 785
Hinweis
Ein Unterhaltsberechtigter kann vom Unterhaltsschuldner geleistete Beiträge im Fall der Versteuerung der Unterhaltseinkünfte im Sinne von § 22 Nr. 1a EStG ebenfalls als Sonderausgabe abziehen.
Beispiel
Unterhaltsschuldner M erbringt an seine geschiedene Ehefrau F, die unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist, Unterhaltsleistungen in Höhe von monatlich 1.200 EUR, also 14.400 EUR jährlich. Darüber hinaus zahlt er für sie Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.000 EUR, insgesamt 17.400 EUR (1.200 EUR x 12 Monate + 3.000 EUR).
Lösung
Bei F stellen die empfangenen Unterhaltsleistungen im Veranlagungsjahr sonstige Einkünfte im Sinne des § 22 Nr. 1a EStG dar, und zwar bis zur Höhe des Betrages, der beim M als Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1a Nr. 1 EStG abgezogen werden kann. Dies sind aber höchstens 13.805 EUR zuzüglich der Beiträge für Kranken- und Pflegeversicherung in Höhe von 3.000 EUR, insgesamt also 16.805 EUR. Hiervon kann F einen Werbungskostenpauschalbetrag in Höhe von 102 EUR sowie Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 3 EStG in Höhe von hier 3.000 EUR abziehen. Für F zeigt sich ein zu versteuerndes Einkomme...