Rz. 644

Für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG gilt:

Als außergewöhnliche Belastungen konnten Kinderbetreuungskosten bis 2005 nach § 33c EStG abgezogen werden. Ab dem Kalenderjahr 2006 sind die Kinderbetreuungskosten entweder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben i.S.v. § 10 S. 1 Nr. 5 und 8 EStG neben dem Pauschbetrag abziehbar.

 

Rz. 645

Als Werbungskosten bei der Einkunftsart aus nichtselbstständiger Arbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:

Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen von mindestens 10 Stunden/Woche
Zusammenleben der Eltern, wobei beide Elternteile erwerbstätig sein müssen
Kind i.R.d. § 32 Abs. 1 EStG
Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten.
Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen
Nachweis des Steuerpflichtigen durch Vorlage einer Rechnung und des entsprechenden Zahlungsbeleges
 

Rz. 646

Kinderbetreuungskosten sind z.B.:

Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen und Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen
Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen
Hilfen im Haushalt, soweit sie die Kinder betreuen
Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben
 

Rz. 647

Höhe der Abzüge

Die Werbungskosten sind in Höhe von ⅔ der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 EUR je Kind abziehbar.

 

Hinweis

Ab VZ 2011 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr Werbungskosten, sondern Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Höchstbetrag 4.000 EUR je Kind; bis 14 bzw. bis 25 Jahre bei Behinderung)!

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