Rz. 644
Für erwerbsbedingte Kinderbetreuungskosten nach § 4f EStG gilt:
Als außergewöhnliche Belastungen konnten Kinderbetreuungskosten bis 2005 nach § 33c EStG abgezogen werden. Ab dem Kalenderjahr 2006 sind die Kinderbetreuungskosten entweder als Werbungskosten bzw. Betriebsausgaben oder als Sonderausgaben i.S.v. § 10 S. 1 Nr. 5 und 8 EStG neben dem Pauschbetrag abziehbar.
Rz. 645
Als Werbungskosten bei der Einkunftsart aus nichtselbstständiger Arbeit sind folgende Voraussetzungen zu erfüllen:
▪ | Erwerbstätigkeit der Steuerpflichtigen von mindestens 10 Stunden/Woche |
▪ | Zusammenleben der Eltern, wobei beide Elternteile erwerbstätig sein müssen |
▪ | Kind i.R.d. § 32 Abs. 1 EStG |
▪ | Das Kind darf das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben oder wegen einer vor Vollendung des 25. Lebensjahres eingetretenen körperlichen, geistigen oder seelischen Behinderung außerstande sein, sich selbst zu unterhalten. |
▪ | Zugehörigkeit des Kindes zum Haushalt des Steuerpflichtigen |
▪ | Nachweis des Steuerpflichtigen durch Vorlage einer Rechnung und des entsprechenden Zahlungsbeleges |
Rz. 646
Kinderbetreuungskosten sind z.B.:
▪ | Aufwendungen für die Unterbringung in Kindergärten, Kindertagesstätten, Kinderhorten, Kinderkrippen und Kinderheimen sowie bei Tagesmüttern, Wochenmüttern und in Ganztagspflegestellen |
▪ | Aufwendungen für die Beschäftigung von Kinderpflegerinnen, Kinderschwestern und Erzieherinnen |
▪ | Hilfen im Haushalt, soweit sie die Kinder betreuen |
▪ | Aufwendungen für die Beaufsichtigung von Kindern bei der Erledigung der häuslichen Schulaufgaben |
Rz. 647
Höhe der Abzüge
Die Werbungskosten sind in Höhe von ⅔ der Betreuungskosten, höchstens aber 4.000 EUR je Kind abziehbar.
Hinweis
Ab VZ 2011 sind Kinderbetreuungskosten nicht mehr Werbungskosten, sondern Sonderausgaben nach § 10 Abs. 1 Nr. 5 EStG (Höchstbetrag 4.000 EUR je Kind; bis 14 bzw. bis 25 Jahre bei Behinderung)!
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