Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
(1) Sekundäre Altersvorsorge beim Elternunterhalt
Rz. 837
Im Rahmen des Elternunterhalts/Aszendentenunterhalts werden einem selbstständigen erwerbstätigen Unterhaltsschuldner neben der primären Altersvorsorge weitere 5 % seines Bruttoeinkommens für eine zusätzliche private Altersvorsorge zugebilligt.
Rz. 838
▪ Wahlrecht
Bei der Wahl der Vorsorge ist der Unterhaltsschuldner frei. Die Zulässigkeit einer privaten Altersvorsorge ist nicht auf die vom Gesetz angebotene Riester-Rente beschränkt. Auch andere Formen der Vorsorge, wie durch Ansammlung von Kapital, Immobilien usw. werden von der Rechtsprechung anerkannt. Sichert der Unterhaltsschuldner z.B. den Fortbestand seiner gegenwärtigen Lebensverhältnisse durch Sparvermögen o.Ä., muss ihm davon ein Betrag verbleiben, der sich aus der Anlage der ihm unterhaltsrechtlich zuzubilligenden zusätzlichen Altersvorsorge bis zum Renteneintritt ergibt. Hierbei wird vom BGH auch ein Betrag in Höhe von 91.700 EUR nicht beanstandet.
(2) Sekundäre Altersvorsorge beim Ehegattenunterhalt
Rz. 839
In seiner Entscheidung vom 11.5.2005 hatte der BGH eine Berücksichtigung von weiteren 4 % des Gesamtbruttoeinkommens des Vorjahres in Anlehnung an den Höchstförderungssatz der Riester- Rente als angemessene zusätzliche Altersversorgung angesehen.
Nach Ansicht des BGH stellt sich die Notwendigkeit privater Altersvorsorge für jeden. Auch § 1578 Abs. 3 BGB sieht insoweit grundsätzlich vor, dass die Kosten einer angemessenen Altersabsicherung zum eheangemessenen Lebensbedarf gehören.
Eine Einschränkung ergibt sich, wenn vorrangig der Elementarunterhalt und der der primären Altersversorgung dienende Altersvorsorgeunterhalt für den Unterhaltsbedürftigen aufgebracht werden müssen.
Rz. 840
▪ Wahlrecht
Wie beim Elternunterhalt steht es dem Unterhaltspflichtigen frei, die Art der Altersvorsorge zu wählen (Immobilien, Kapital, Wertpapiere u.Ä.).
Rz. 841
Hinweis
Der Unterhaltspflichtige kann folglich im Rahmen der zulässigen Höchstgrenze von nicht nur 20 % sondern von weiteren 4 %/bzw. 5 % des Gesamtbruttoeinkommens bei Anschaffung eines Eigenheims zum mietfreien Wohnen im Alter nicht nur die Zinsen für Kreditverbindlichkeiten, sondern auch die Tilgungsanteile von seinem Unterhaltseinkommen absetzen.
Rz. 842
▪ Auswirkungen des Wahlrechts auf den Wohnvorteil
Entsprechend wirkt sich das Wahlrecht auf die Berechnung des dem Unterhaltschuldner zuzurechnenden Wohnvorteils aus. Nach den Urteilen des BGH v. 28.3.2007 und v. 5.3.2008 sind Tilgungsraten immer, also auch nach Rechtskraft der Scheidung zu berücksichtigen, soweit sich die Entschuldung der Wohnung als zusätzliche private Altersversorgung darstellt.
(3) Prüffolge
Rz. 843
Folgende Prüffolge ist zu beachten:
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In welcher Form wird Altersvorsorge betrieben? |
▪ |
Ist die 20 % bzw. die weitere 4 %- oder 5 %-Grenze (beim Elternunterhalt) eingehalten worden? |
Hinweis
Ab dem 1.1.2020 gibt es eine neue Einkommensgrenze für Kinder von pflegebedürftigen Eltern geben. Diese liegt künftig bei einem Jahreseinkommen von 100.000 EUR brutto. Damit gleicht das Arbeitsministerium (BMAS) die Regelungen für den Elternunterhalt an die Regularien für die Grundsicherung im Alter und bei Erwerbsminderung an. Dort gilt bereits die 100.000 EUR-Grenze.
Zum Einkommen zählen dabei auch sonstige Einnahmen, etwa aus Vermietung oder Wertpapierhandel. Vorhandenes Vermögen bleibt dagegen unberücksichtigt.
Das unantastbare Vermögen beschränkt sich auf einen Barbetrag auf 5000 EUR. Die selbstbewohnte Immobilie darf zudem einen Grenzwert von 130 Quadratmetern für einen 4-Personen-Haushalt nicht überschreiten.