Rz. 442

 

Beispiel

Der Gewinn eines Unternehmens beläuft sich im Jahre 2005 auf 100.000 EUR, wobei 80.000 EUR aus einer Auflösung einer Ansparabschreibung herrühren. Im Jahre 2006 beläuft sich der Gewinn auf 90.000 EUR mit einem hierin enthaltenen Anteil einer aufgelösten Ansparabschreibung von 50.000 EUR.

Im Jahre 2004 belief sich der durch eine Ansparabschreibung in Höhe von 30.000 EUR reduzierte Gewinn auf 60.000 EUR.

Die bisher in § 7g EStG a.F. kodifizierte Ansparabschreibung konnte durch Bildung einer Rücklage gewinnmindernd passiviert werden. Durch das Gesetz zur Unternehmenssteuerreform 2008 wurde die Ansparabschreibung ab der Verkündung der Neuregelung am 18.8.2007 durch einen Investitionsabzugsbetrag ersetzt, der nicht mehr durch Bildung einer Rücklage, sondern durch außerbilanziellen Abzug den Gewinn mindert.

 

Rz. 443

 

Hinweis

Bei Anwendung des neuen § 7g EStG g.F. (siehe Rdn 331 ff.) erfolgt der Ausweis nicht mehr im Sonderposten mit Rücklageanteil, sondern außerbilanziell in der Ertragssteuererklärung mit unterhaltsrechtlichem Auskunfts- und Beleganspruch auf Vorlage der entsprechenden Unterlagen/Dokumentation!

Nach der Neuregelung ist der Investitionsabzugsbetrag im Sonderposten mit Rücklageanteil nicht mehr ausgewiesen!

Die Neuregelung stellt einen erheblichen Nachteil gegenüber der bisherigen Regelung dar, weil nicht mehr bei ausbleibender Investition am Ende des Investitionszeitraums eine gewinnerhöhende Verzinsung eintritt; vielmehr führt die Rückgängigmachung zu einer Gewinnerhöhung in Höhe des Abzugsbetrages im Wirtschaftsjahr des Abzugs mit einer Verzinsung nach § 233a AO. Dies macht eine Neuveranlagung der relevanten Jahre erforderlich!

Die nach bisherigem Recht gebildeten Ansparabschreibungen werden nach den alten Regeln aufgelöst.

 

Rz. 444

Der BGH[307] zur Altregelung des § 7g EStG a.F. konsequent entschieden, dass eine Ansparabschreibung einem tatsächlichen Werteverzehr nicht entsprechen kann, so dass die Position unterhaltsrechtlich unberücksichtigt bleiben muss.

In Konsequenz zu dieser Überlegung verlangt der BGH in der genannten Entscheidung eine fiktive Steuerberechnung (vgl. im Einzelnen Rdn 348 ff., auch zur Frage der fiktive Steuerberechnung beim Investitionsabzugsbetrag).

 

Lösung des Beispielfalles

Die Auflösung und Bildung von Ansparabschreibungen im obigen Beispiel sind unter fiktiver Neuberechnung der Ertragsteuern zu eliminieren.

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