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Nach § 15b EStG können Verluste im Zusammenhang mit einem Steuerstundungsmodell weder mit Einkünften aus Gewerbebetrieb noch mit Einkünften aus anderen Einkunftsarten ausgeglichen werden und sind auch nicht nach § 10d EStG abzuziehen. Ein Steuerstundungsmodell liegt vor, wenn aufgrund einer modellhaften Gestaltung steuerlicher Vorteile in Form negativer Einkünfte erzielt werden sollen. Dies ist der Fall, wenn aufgrund eines vorgefertigten Konzepts zumindest in der Anfangsphase der Investitionen die Möglichkeit geboten werden soll, Verluste mit übrigen Einkünften zu verrechnen.

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