Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 173
Drei Gewinnermittlungsmethoden werden im Einkommensteuergesetz unterschieden.
Das Einkommensteuergesetz kennt den
1. Betriebsvermögensvergleich
Rz. 174
Nach § 4 Abs. 1 S. 1 EStG ist der Gewinn beim Betriebsvermögensvergleich (ausführlich zu dieser Gewinnermittlungsart siehe Rdn 222 ff.)
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der Unterschiedsbetrag zwischen dem Betriebsvermögen am Schluss des Wirtschaftsjahres und |
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dem Betriebsvermögen am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres zuzüglich |
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dem Wert der Entnahmen und abzüglich |
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dem Wert der Einlagen. |
Beispiel
Gemäß Bilanz zum 31.12.2012 beträgt das Betriebsvermögen des Unterhaltschuldners S, der Gewerbetreibende ist (Schlachtereibetrieb), 100.000 EUR und gem. der Bilanz zum 31.12.2011 50.000 EUR.
Während des Jahres 2012 hat S für 5.000 EUR Waren (Wurst und Fleischwaren) entnommen und in seinem Haushalt verbraucht.
Als Privateinlage zahlt er 10.000 EUR auf das betriebliche Bankkonto ein.
Lösung
Der Gewinn von S durch Betriebsvermögensvergleich wird wie folgt ermittelt:
Betriebsvermögen (BV) am Schluss des Wirtschaftsjahres (31.12.2012) |
100.000 EUR |
– BV am Schluss des vorangegangenen Wirtschaftsjahres (31.12.2011) |
50.000 EUR |
= Unterschiedsbetrag |
50.000 EUR |
+ Entnahme |
5.000 EUR |
– Einlage |
– 10.000 EUR |
= Gewinn aus Gewerbebetrieb 2012 |
45.000 EUR |
Rz. 175
Eine Pflicht zur Feststellung des Betriebsvermögensvergleichs ergibt sich aus handelsrechtlichen und/oder steuerrechtlichen Buchführungsvorschriften (im Wesentlichen aus §§ 238 ff. HGB, der auf § 141 AO verweist; siehe Rdn 147).
§ 141 AO regelt, dass gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte – die handelsrechtlich nicht schon verpflichtet sind, Bücher zu führen – Jahresabschlüsse erstellen müssen, wenn
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ihre Umsätze mehr als 500.000 EUR, ab 1.1.2016 600.000 EUR, im Kalenderjahr oder |
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ihr Gewinn aus Gewerbebetrieb/Landwirtschaft und Forsten mehr als 50.000 EUR, ab 1.1.2016 60.000 EUR, im Wirtschaftsjahr oder |
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die selbstbewirtschafteten land- bzw. forstwirtschaftlichen Flächen mit einem Wirtschaftswert von mehr als 25.000 EUR nach § 46 BewG |
betragen.
Rz. 176
Hinweis
Eine Ausnahme gilt per Tatbestand bei selbstständig Tätigen i.S.d. § 18 EStG nach § 141 AO.
2. Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft (§ 13 und § 13a EStG)
Rz. 177
Unter Land- und Forstwirtschaft versteht man die planmäßige Nutzung der natürlichen Kräfte des Bodens zur Erzeugung von Pflanzen und Tieren sowie der Verwertung der dadurch selbst gewonnenen Erzeugnisse (R 15.5 Abs. 1 S. 1 EStR 2012).
Jeweils nach dem Gesamtbild der Verhältnisse ist zu entscheiden, ob eine land- oder forstwirtschaftliche Tätigkeit des Steuerpflichtigen vorliegt.
Rz. 178
Folgende Arten der Einkünfte aus Land- und Forstwirtschaft sind nach § 13 Abs. 1 EStG zu unterscheiden:
Nach § 13 Abs. 3 EStG wird bei der Ermittlung des Gesamtbetrags der Einkünfte unter bestimmten Voraussetzungen ein Freibetrag von 900 EUR bzw. bei zusammen veranlagten Ehepartnern 1.800 EUR berücksichtigt. Dieser Freibetrag ist nur dann abzuziehen, wenn die "Summe der Einkünfte" 30.700 EUR, bzw. bei zusammenveranlagten Ehegatten 61.400 EUR nicht übersteigt (§ 13 Abs. 3 EStG).
Zu den Einkünften gehören auch Einkünfte aus einem land- und forstwirtschaftlichen Nebenbetrieb. Die Einkünfte aus dem Nebenbetrieb müssen dem Hauptbetrieb dienen.
Rz. 179
Beispiel
Die Verarbeitung von Produkten, die aus der Landwirtschaft kommen, zum Beispiel der Verkauf von hausgemachter Marmelade, zählt nicht zu den Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, da dieser Verkauf der Landwirtschaft nicht dient.
Einzelheiten zu der Einkunftsart Landwirtschaft und Forstwirtschaft ergibt sich aus der Anlage L, und Anlage 13a mit Anlage AV13a, auf die ein Auskunfts- und Beleganspruch besteht.
Dort finden sich dezidiert Informationen zu:
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Zusammenfassung des Ergebnisses, des Gewinns, |
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Veräußerungsgewinnen, |
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Saldo der Entnahmen und Einlagen, |
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Schuldzinsen zum Anlagevermögen, |
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Antrag und inhaltliche Voraussetzung für die Anwendung des § 13a EStG, |
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Gesonderte Angaben für Gewinne zur Forstwirtschaft und Holznutzungen. |
Rz. 180
Die Gewinne aus Land- und Forstwirtschaft können nach Durchschnittssätzen (siehe Rdn 583 ff.) nach § 13a EStG ermittelt werden, wenn
1. |
keine Verpflichtung zur Aufstellung einer Bilanz besteht, |
2. |
die selbstbewirtschaftete Fläche der landwirtschaftlichen Nutzung ohne Sonderkulturen 20 Hektar nicht überschreitet, |
3. |
die Tierbestände insgesa... |