Bernd Kuckenburg, Renate Perleberg-Kölbel
Rz. 986
Als Zuschlagsteuern i.S.d. § 51a EStG werden die Kirchensteuer und der Solidaritätszuschlag erhoben.
1. Kirchensteuer
Rz. 987
Die Kirchensteuer wird mit dem maßgeblichen Prozentsatz unmittelbar von der zu erhebenden Einkommensteuer bzw. Lohnsteuer berechnet, wenn der Steuerpflichtige keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG erhält. Sie werden im Allgemeinen bereits bei der Veranlagung zur Einkommensteuer von den Finanzämtern festgesetzt und auch erhoben.
Bei Lohnsteuerpflichtigen berechnet diese der Arbeitgeber nach dem am Wohnsitz des Arbeitnehmers geltenden Steuersatz. Er führt diese dann zusammen mit der Lohnsteuer an das Finanzamt ab.
Rz. 988
Hinweis
Die Kirchensteuer wird nach Pauschalsteuersätzen von der Lohnsteuer berechnet, wenn auch der Arbeitslohn pauschal berechnet wird. Ab 2015 ist ein automatisches Verfahren zum Abzug von Kirchensteuer auf abgeltend besteuerte Kapitalerträge eingerichtet worden, § 51a Abs. 2b–e und Abs. 6 EStG.
2. Solidaritätszuschlag
Rz. 989
Zur Einkommensteuer wird ab dem 1.1.1995 ein Solidaritätszuschlag erhoben (§ 1 Abs. 1 SolZG).
Bemessungsgrundlage ist hierfür die Einkommensteuer unter Berücksichtigung der Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 SolZG).
Bei der Veranlagung der Einkommensteuer ist dies die festzusetzende Einkommensteuer, wenn der Steuerpflichtige keine Freibeträge nach § 32 Abs. 6 EStG erhält. Ist dies jedoch der Fall, so ist die tarifliche Einkommensteuer Bemessungsgrundlage für den Solidaritätszuschlag.
Eine Erhebung erfolgt nur, wenn die Bemessungsgrundlage bei Anwendung der Grundtabelle mehr als 972 EUR und bei Anwendung der Splittingtabelle mehr als 1.944 EUR (§ 3 Abs. 3 SolZG) beträgt. Das Gesetz zur Rückführung des Solidaritätszuschlags v. 10.12.2019 führt nach vorläufigen Berechnungen dazu, dass ledige sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer, die im Jahr nicht mehr als 73.874 EUR brutto verdienen, ab 2021 keinen Solidaritätszuschlag mehr zahlen. Bis zu einem Einkommen von 109.451 EUR wird in der Gleitzone schrittweise die volle Höhe erreicht. Ein Alleinverdiener in der Steuerklasse III soll bis zu einem Bruttojahreslohn von 151.990 EUR keinen Solidaritätszuschlag zahlen. Bis 221.375 EUR fällt für ihn zumindest ein Teil an, danach der volle Zuschlag. Ab VZ 2023 wurden die Grenzen nochmals angehoben: für Ehegatten bzw. Personen in der Steuerklasse III auf 35.086 EUR Lohnsteuer im Jahr und in allen übrigen Fällen auf 17.543 EUR Lohnsteuer im Jahr.