Das Kostenfestsetzungsverfahren ist ein reines Betragsverfahren. Materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch werden daher grundsätzlich nicht berücksichtigt.[38] Das vereinfachte Festsetzungsverfahren nach §§ 103 ff. ZPO ist nicht geeignet, materiell-rechtliche Einwände zu prüfen und darüber zu entscheiden. Werden solche Einwände erhoben, ist ungeachtet dessen festzusetzen. Die Prüfung bleibt einer Vollstreckungsabwehrklage oder einer Bereicherungsklage vorbehalten.[39]

Ausnahmsweise sind materiell-rechtliche Einwände gegen den Kostenerstattungsanspruch zu berücksichtigen, wenn sie unstreitig oder offensichtlich sind und auch die Rechtsfolge nicht strittig ist.[40] Als zugestanden gelten auch Tatsachen, die nicht bestritten werden, § 138 ZPO.[41] Auch Einwände, deren tatsächliche Voraussetzungen der Rechtspfleger ohne Schwierigkeiten aus den Akten ermitteln kann, können im Kostenfestsetzungsverfahren erhoben und beschieden werden.

In folgenden Fällen werden materiell-rechtliche Einwände im Kostenfestsetzungsverfahren berücksichtigt:

Im Rahmen der Aufrechnung ist die Gegenforderung unstreitig und gegen die Aufrechnung werden auch sonst keine Einwände erhoben. Dann ist die Festsetzung abzulehnen oder auf den nach Aufrechnung verbleibenden Betrag zu begrenzen.

Die zur Aufrechnung gestellte Forderung ist rechtskräftig festgestellt.[42]

Die Aufrechnung ist offensichtlich (z.B. Aufrechnung mit der ausgeurteilten Forderung oder der Vergleichssumme).[43]

Die Erfüllung ist unstreitig oder wird nach § 138 ZPO zugestanden. Dazu gehört auch, dass sich der Kostenerstattungsberechtigte trotz gerichtlicher Auflage zu der von der erstattungspflichtigen Partei substantiiert behaupteten Erfüllung des Kostenerstattungsanspruchs nicht äußert.[44]

Es bestehen mehrere Kostenerstattungsansprüche, die in ihrer Gesamtheit die Aufrechnungsforderung übersteigen, und eine Tilgungsbestimmung des Aufrechnenden fehlt. Der Rechtspfleger berechnet dann den verbleibenden Kostenerstattungsanspruch entsprechend der gesetzlichen Tilgungsreihenfolge des § 396 BGB.[45]

Aus einem Vergleich in einem Parallelverfahren ergibt sich, dass auch der Kostenerstattungsanspruch eines anderen Verfahrens erledigt ist.[46]

Siehe im Übrigen § 2 Erstattungs-ABC → Materiell-rechtliche Einwände.

[38] BGH NJW-RR 2007, 422 = RVGreport 2007, 110.
[39] BGH NJW-RR 2007, 422 = RVGreport 2007, 110.
[40] BGH AGS 2014, 490 = Grundeigentum 2014, 946 = MDR 2014, 888 = NZM 2014, 588 = ZWE 2014, 333 = Rpfleger 2014, 55354 = WuM 2014, 566 = Wohnungseigentümer 2014, 111 = NJW 2014, 324 = ZfIR 2014, 746 = ZMR 2015, 236 = MietRB 2014, 238 = RVGreport 2014, 358 = NJW-Spezial 2014, 546 = Prozessrecht aktiv 2014, 148; BGH NJW-RR 2007, 422 = RVGreport 2007, 110.
[41] OLG Hamburg MDR 1976, 585.
[42] OLG Koblenz AGS 2012, 88 = JurBüro 2011, 646.
[43] AG Siegburg AGS 2014, 485 = NJW-Spezial 2014, 604.
[44] KG MDR 1976, 406.
[45] OLG Koblenz AGS 2012, 88 = JurBüro 2011, 646.
[46] LAG Rheinland-Pfalz AE 2010, 117.

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