Rz. 22
Fehlentscheidungen der Gerichte sind der Revision nicht uneingeschränkt zugänglich. Bei einfachen Rechtsanwendungsfehlern ist der revisionsrechtliche Zulassungsgrund der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung nur dann gegeben, wenn aufgrund konkreter Anhaltspunkte zu besorgen ist, dass dem fehlerhaften Urteil ohne Korrektur durch das Revisionsgericht ein Nachahmungseffekt zukommen oder eine Wiederholungsgefahr damit verbunden sein könnte. Hingegen reicht eine Fehlentscheidung nur in einem Einzelfall selbst dann nicht aus, wenn der Rechtsfehler offensichtlich oder von Gewicht ist.[14] Eine nur fragwürdige oder sogar fehlerhafte Rechtsanwendung begründet keinen Verstoß gegen Art. 3 I, 103 GG.[15]
Rz. 23
Zur Einbeziehung und zum Hinweis/Verweis auf BGH-Rechtsprechung führt RiBGH Zoll[16] aus:
Zitat
Dass die Rechtsprechung des BGH von den Instanzgerichten manchmal nicht zutreffend berücksichtigt wird, gehört zum Geschäft. In zahlreichen derartigen Fällen sind die Entscheidungen im Ergebnis trotzdem richtig. Es besteht dann, soweit die Revision nicht vom Berufungsgericht zugelassen ist, kein Grund, dass der BGH durch Zulassung der Revision im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde korrigierend eingreift.[17] Fehler im Einzelfall, auch wenn sie offensichtlich sind, müssen im Hinblick auf die gesetzlich vorgegebenen Revisionsgründe (§ 543 II ZPO) ohnehin vielfach hingenommen werden.[18] Nicht jedes Urteil eines Instanzgerichts, gegen das die Nichtzulassungsbeschwerde ohne Erfolg geblieben ist, kann deshalb als Beleg dafür herangezogen werden, dass der BGH sämtliche darin vertretenen Rechtsauffassungen bzw. Subsumtionsvorgänge gebilligt hat.
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