Die Kostenfestsetzung erfolgt nur auf Antrag. Das Gericht setzt die Kosten nicht von Amts wegen fest. Erforderlich ist daher der Antrag einer Partei oder eines sonstigen Beteiligten, der einen Kostenerstattungsanspruch hat (etwa ein Streithelfer).

Eine vorherige Aufforderung des Erstattungsgläubigers an den Schuldner, freiwillig zu zahlen, ist nicht erforderlich.[2]

Im Falle einer einseitigen Festsetzung ist nur die erstattungsberechtigte Partei antragsberechtigt, nicht auch der Gegner. Einen "negativen Feststellungsantrag" dahingehend, dass dem Gegner kein Erstattungsanspruch zustehe, kennt die ZPO – im Gegensatz zum Vergütungsfestsetzungsverfahren nach § 11 RVG – nicht.

Sind die Kosten nach Quoten verteilt worden, kann jede Partei den Antrag auf Festsetzung stellen, selbst wenn sie nach Kostenausgleichung erstattungspflichtig sein wird.

Im Fall der Kostenausgleichung reicht der Antrag einer Partei. Die andere Partei muss, wenn sie sich an der Ausgleichung beteiligen will, keinen eigenen Antrag mehr stellen. Es reicht aus, dass sie ihre Kosten anmeldet (§ 106 Abs. 1 ZPO). Soweit sie nach Ausgleichung allerdings erstattungsberechtigt sein sollte, muss sie einen eigenen Verzinsungsantrag stellen.

Im Falle eines Anspruchsübergangs ist der neue Forderungsberechtigte befugt, den Festsetzungsantrag im eigenen Namen zu stellen. Ein solcher Fall ist insbesondere für den im Wege der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe beigeordneten Anwalt vorgesehen (§ 126 ZPO). Die Möglichkeit besteht aber auch bei anderweitigen Forderungsübergängen, z.B. nach § 86 Abs. 1 S. 1 VVG beim Forderungsübergang auf den Rechtsschutzversicherer.

Das Gericht ist an die Anträge gebunden. Es darf nicht über den Festsetzungsantrag hinausgehen.

Der Festsetzungsantrag unterliegt nicht dem Anwaltszwang.

Eine Frist für den Antrag ist nicht vorgesehen.

[2] OLG Celle AGS 2012, 432 = NJW-RR 2012, 763.

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