Rz. 134

Darüber hinaus erhält der Anwalt Terminsgebühren. Hier wird – im Gegensatz zu den Strafsachen – nicht zwischen der Teilnahme an der Hauptverhandlung und Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, etwa Vernehmung vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2, 5.1.3 VV), unterschieden.

 

Rz. 135

Auch die Höhe der Terminsgebühren ist im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Bußgelds gestaffelt (Vorbem. 5.1 Abs. 2 RVG).

 

Rz. 136

Auch hier kann der Anwalt die Gebühr trotz Terminsausfall verdienen (Vorbem. 5 Abs. 3 VV).

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