Dr. iur. Alexander Weinbeer
Rz. 51
Kardinalpflicht des Anwalts ist es, den maßgeblichen Sachverhalt in rechtlicher Hinsicht umfassend zu prüfen und zu beurteilen. Denn Rechtsprüfung und Rechtsberatung sind ureigene Aufgaben eines jeden Rechtsanwalts. Dies erfordert zwingend die Kenntnis der einschlägigen – höchstrichterlichen – Rechtsprechung und aller berührten Rechtsnormen.
Rz. 52
Zu den berührten Rechtsnormen können auch die auf der Grundlage von Bundesgesetzen erlassenen Rechtsverordnungen oder im deutschen Recht zu beachtende Vorschriften ausländischer Provenienz, etwa aus dem Europarecht und UN-Kaufrecht, gehören, aber auch individualvertragliche Vereinbarungen, allgemeine Geschäfts- bzw. Versicherungsbedingungen oder Tarifvertragsklauseln und sonstige Rahmenverträge.
Rz. 53
Notfalls muss sich der anwaltliche Berater die erforderlichen Rechtskenntnisse verschaffen, soweit sie nicht zu seinem präsenten Wissen gehören, und sich auch in eine Spezialmaterie einarbeiten. Der Anwalt ist demnach verpflichtet, auch entlegene Rechtsmaterien in die Rechtsberatung einfließen zu lassen.
Rz. 54
Was die konkrete Rechtsanwendung und Rechtsauslegung in Rechtsprechung und Schrifttum angeht, so haben Anwälte die so genannte Rechtsprechungspyramide zu beachten, d.h. sich an der Rechtspraxis zuerst der höchst- und instanzgerichtlichen Rechtsprechung bzw. – soweit einschlägige Judikatur fehlt – an der herrschenden Literaturmeinung zu orientieren.
Rz. 55
Zu guter Letzt kann man die eigene Meinung, die auf wissenschaftlich fundierter Basis gebildet wurde, als Richtschnur bemühen. Dazu findet sich in einer jüngeren Entscheidung des BGH vom 17.3.2016 folgende Anmerkung: "Fallgestaltungen, die weder Gegenstand einer höchstrichterlichen oder instanzgerichtlichen Entscheidung waren noch in einem der gängigen Kommentare oder Lehrbüchern behandelt wurden, hat er auf der Grundlage eigener, juristisch begründeter Überlegungen zu bearbeiten."“
Rz. 56
Es ist allenthalben der Programmsatz zu lesen, dass die vorstehend erwähnten Umstände zwar keine lückenlose Rechtskenntnis, sondern nur mandatsbezogene Rechtskenntnisse, die zum Zeitpunkt der Beratung zur Verfügung stehen, voraussetzen; daher räumt man programmatisch bei gesetzgeberischen und judikativen Neuerungen einen "realistischen Toleranzzeitraum" ein, innerhalb dessen neue oder geänderte Rechtsvorschriften oder Gerichtsentscheidungen vom Anwalt zur Kenntnis genommen und angewendet werden müssen.
Rz. 57
Jedenfalls im Jahr 2010 hat der BGH noch die Ansicht vertreten, dass die schon zu jener Zeit bestehenden Recherchemöglichkeiten über Online-Datenbanken nichts daran ändern, dass – höchstrichterliche – Rechtsprechung über die maßgeblichen Fachzeitschriften publiziert sein muss, um ihre Kenntnis beim Berater voraussetzen zu können. Zwar legte sich der BGH nicht positiv fest, was zu den maßgeblichen Fachzeitschriften gehört; die dort gegenständlichen Publikationen waren aber wenig verbreitet, sodass der BGH das Erfordernis entsprechender Kenntnisse verneinte.
Rz. 58
Allerdings wird dieser Haftungsrahmen zunehmend verlassen, indem die mit Haftungsfragen befassten Gerichte über Rechtsentwicklungen und Tendenzen insinuieren, die der Anwalt beachten und in seine Beratung miteinbeziehen hätte müssen. Die vorstehende Aussage gestattet vor allem die haftungsrechtliche Aufarbeitung eines mithilfe von § 242 BGB, insbesondere im Jahr 2015, von einigen BGH-Senaten vollzogenen Wandels bei der verjährungsrechtlichen Beurteilung unzulässiger Rechtsverfolgungsmaßnahmen, die in § 204 Abs. 1 BGB genannt sind.
Rz. 59
Obwohl davor einschlägige, zum nämlichen Sachverhalt ergangene BGH-Rechtsprechung nicht vorhanden war, veröffentlichte obergerichtliche Judikatur und Literatur einen anderen Standpunkt eingenommen und mehrere Instanzengerichte daher auch die Revision zum BGH zugelassen hatten, wird vertreten, dass der Anwalt schon zeitlich davor den Rechtsprechungswechsel hätte antizipieren müssen.
Rz. 60
Dies, obwohl der BGH schon mit Urteil vom 30.9.1993 angemerkt hatte, dass Anwälte auf den Fortbestand einer etablierten Rechtsprechung vertrauen dürfen, wenn nicht ausnahmsweise durch Stimmen in den Leitkommentaren und durch zahlreiche, divergierende Instanzenurteile schon "relativ leicht" eine bestimmte Entwicklung absehbar ist.
Rz. 61
Die Forderung von mandatsbezogenen Rechtskenntnissen bietet ein Korrektiv, nach dem der Rechtsanwalts nur die Kenntnisse von denjenigen Rechtsvorschriften, Gerichtsentscheidungen und Literaturmeinungen haben bzw. sich verschaffen muss, die Ziel und Gegenstand des Mandats betreffen und deshalb zur fehlerfreien Auftragserledigung nötig sind.
Rz. 62
Allerdings ist, abgesehen von dem Fall der Einkaufswagenchips, mit denen gegen eine aufgehobene, ältere Medaillenverordnung verstoßen wurde, kein Fall bekannt, in welchem Gerichte zugunsten des Anwalts eine Eingrenzung der Pflichten bei der Rechtsprüfung vorgenommen haben.