§ 91 Abs. 4 ZPO wiederum erklärt auch Kosten, die die später obsiegende Partei im Verlaufe des Prozesses an den später unterlegenen Gegner gezahlt hat, als zu den Kosten des Rechtsstreits gehörig. Siehe zu Einzelheiten § 2 Erstattungs-ABC → Rückfestsetzung.

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