Festgesetzt werden können sämtliche Kosten der Partei, die mit der Durchführung des Rechtsstreits im Zusammenhang stehen. Hierzu zählen
▪ | Vorbereitungskosten (Kosten für private Sachverständigengutachten, Detektivkosten, Übersetzungskosten, Informationsreisekosten, Meldeamtsgebühren etc.), |
▪ | Vertretungskosten (Prozessbevollmächtigter, Korrespondenzanwalt, Patentanwalt, Terminsvertreter etc.), |
▪ | Parteikosten (Reisekosten zum Verhandlungstermin, Reisekosten zur Information des Prozessbevollmächtigten, Verdienstausfall infolge Zeitversäumnis, Porto, Telefongebühren etc.), |
▪ | Vorgelegte Gerichtskosten, soweit sie verbraucht worden sind (die Höhe dieser Kosten muss nicht beziffert angegeben werden, da sich diese bereits aus den Gerichtsakten ergeben. Über sie ist im Kostenansatzverfahren zu entscheiden). Siehe § 2 Erstattungs-ABC → Bindungswirkung an den Kostenansatz. |
▪ | Gebühren eines Güteverfahrens (§ 91 Abs. 3 ZPO). Siehe § 2 Erstattungs-ABC → Güteverfahren. |
▪ | Erstattete Kosten: Kosten einschließlich Zinsen, die aufgrund einer vorangegangenen abgeänderten oder aufgehobenen Kostenentscheidung oder -festsetzung an den Gegner gezahlt worden sind (§ 91 Abs. 4 ZPO). |
Vorgerichtliche Vertretungskosten sind grundsätzlich nicht festsetzbar. Insbesondere ist eine vorgerichtliche Geschäftsgebühr nach Nr. 2300 VV RVG nicht festsetzbar. Das gilt sowohl für die auf Klägerseite zur Anspruchsdurchsetzung angefallene vorgerichtliche Geschäftsgebühr[10] als auch für die auf Beklagtenseite zur vorgerichtlichen Abwehr angefallene Geschäftsgebühr.[11] Auch die Kosten einer wettbewerbsrechtlichen Abmahnung sind nicht festsetzbar,[12] ebensowenig die Kosten eines Abschlussschreibens.[13] Solche Kosten können allenfalls als materiell-rechtlicher Kostenerstattungsanspruch mit eingeklagt werden.
Eine Ausnahme gilt nur für die Kosten eines obligatorischen Streitschlichtungsverfahrens nach § 15a EGZPO. Die hier anfallende Geschäftsgebühr nach Nr. 2303 VV RVG nebst Auslagen und Umsatzsteuer ist festsetzbar.[14]
Zur Erstattungsfähigkeit der einzelnen Kostenpositionen siehe § 2 Erstattungs-ABC.
Festgesetzt werden können nur tatsächliche Kosten, keine fiktiven Kosten. Daher müssen die tatsächlichen Kosten stets angegeben werden. Falls diese als nicht erstattungsfähig angesehen werden, kommt ihre Festsetzung jedoch in Betracht, soweit hierdurch andere – fiktive Kosten – vermieden worden sind. So werden in aller Regel Kosten eines Terminsvertreters als nicht erstattungsfähig angesehen, wenn es kostengünstiger gewesen wäre, dass der am Prozessgericht nicht ansässige Anwalt selbst angereist wäre. Da in diesem Fall jedoch die Kosten der Anreise angefallen wären, sind die Kosten des Terminsvertreters immer in Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten erstattungsfähig.
Beispiel
Der Kläger beauftragt neben dem Prozessbevollmächtigten einen Terminsvertreter, obwohl die Anreise des Prozessbevollmächtigten erheblich günstiger gewesen wäre.
Da bei einer Anreise des Prozessbevollmächtigten jedoch die Kosten seiner Anreise angefallen wären, sind die Kosten des Terminsvertreters in Höhe der ersparten fiktiven Reisekosten des Prozessbevollmächtigten P erstattungsfähig, wobei die Rechtsprechung noch einen Toleranzzuschlag von 10 Prozent gewährt.[15]
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