Rz. 1

Im Verkehrsrecht drehen sich die Uhren seit der Verabschiedung des altbekannten Verkehrszentralregisters (VZR) durch das Fahreignungsregister (FaER) anders. Gut ein Jahr nach der Umstellung kann noch nicht abschließend gesagt werden, ob Fahrerlaubnisinhaber deutlich schneller fürchten müssen, dass ihnen die Fahrerlaubnis aufgrund von Punkteinträgen in Flensburg entzogen wird. Tatsächlich wird mit etwa 5.000 Entzügen pro Jahr mehr gerechnet (ob zu Recht oder nicht, wird sich erweisen).

Bereits der Umstand, dass im Jahre 2005 eine Fachanwaltschaft im Verkehrsrecht eingerichtet wurde, zeigt deutlich, dass das Rechtsgebiet viel komplizierter und komplexer ist als sein Ruf. Besonderer anwaltlicher Beratungsbedarf besteht daher im Fahrerlaubnisrecht und in Bußgeldangelegenheiten bzw. Verkehrsstrafsachen: Es geht um bereits bestehende und ggfls. zu vermeidendende punktbewehrte Verstöße, die dem Mandanten mitunter empfindliche Bußen einbringen und ihn auch unter der Geltung des Fahreignungsregisters noch eine ganze Weile begleiten könnten.

Mit der "Punktereform" hat der Gesetzgeber gegen erhebliche Widerstände entschieden, dass das VZR durch das FaER abgelöst wird. Es ist seit dem 1.5.2014 in Kraft.[1]

Gerade die gesetzlichen Neuregelungen sind nicht so eindeutig, wie sich das der Gesetzgeber vorgestellt haben mag. Deshalb mussten auch mehrfache Nachbesserungen erfolgen. Zuletzt ist dies durch die Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und des Bundeszentralregistergesetzes vom 28.11.2014 geschehen. Der Gesetzgeber sah sich veranlasst, "klarstellende" Regelungen zur Berechnung des Punktestandes zu erlassen“.[2]

 

Rz. 2

Dies ist mit erheblichen Regressgefahren für die bearbeitenden Rechtsanwälte[3] verbunden. Erster Baustein ist daher eine aktive Verteidigung.

 

Rz. 3

 

Praxistipp

Wenn Handlungen mit Punkten bewertet werden, ist der Punktestand zu prüfen, speziell im Hinblick auf die Tilgungsreife. Zu fragen ist dabei, ob der Punktestand bzw. die jeweiligen Eintragungen auf die in Rede stehende Strafe oder Geldbuße bzw. Führerscheinmaßnahme Auswirkungen zeitigen kann.

Dies gilt ebenso bei der Frage der Überführung von "alten" Punkten aus dem VZR in das Fahreignungsbewertungssystem.

 

Rz. 4

 

Hinweis

Eine fehlende und damit womöglich falsche Beratung des Mandanten löst Regressansprüche aus,[4] sollten späterhin Nachteile für die Mandanten durch eine solche (Nicht- oder Fehl-)Beratung entstehen.

[1] Fünftes Gesetz zur Änderung des Straßenverkehrsgesetzes und anderer Gesetze v. 28.8.2013, BGBl I 2013, 3313 und Neunte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften v. 5.11.2013, BGBl I 2013, 3920; vgl. auch zur Genese der Reform folgende BR-Drucks 547/13, 799/12, 387/13 und 810/12 sowie die BT-Drucks 17/14125 und 17/12363 Anlage 3 und 4, zuletzt am 16.10. 2013 durch die Bundesregierung der Beschluss der Maßgabenfassung. Kurzfristig sah sich der Gesetzgeber noch veranlasst, die Zehnte Verordnung zur Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung und anderer straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften knapp zwei Wochen vor Inkrafttreten am 16.4.2014 zu erlassen, BGBl I S. 348.
[2] Gesetz vom 28.11.2014, BGBl I S. 1802.
[3] Die männliche Form wird über das gesamte Buch geführt, gemeint sind aber sowohl die männliche wie weibliche Form.
[4] Siehe auch Reisert, NJW 2012, Kanzlei aktuell, S. 374 f.

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