Für das Erinnerungsverfahren werden keine Gerichtsgebühren erhoben, wohl aber Auslagen.
Der Anwalt erhält eine 0,5-Verfahrensgebühr nach Nr. 3500 VV RVG i.V.m. § 18 Abs. 1 Nr. 3 RVG. Auch hier kommt eine Erhöhung bei mehreren Auftraggebern in Betracht, wenn der Gegenstand derselbe ist, also wenn gegen die Auftraggeber gesamtschuldnerisch festgesetzt worden ist oder sie als Gesamtgläubiger erstattungsberechtigt sind. Keine Erhöhung tritt dagegen ein, wenn die Auftraggeber nur nach Kopfteilen haften oder erstattungsberechtigt sind.
Der Gegenstandswert richtet sich nach § 23 Abs. 2 S. 3 i.V.m. S. 1 RVG.
Mehrere Erinnerungsverfahren in demselben Beschwerderechtszug sind eine Angelegenheit, so dass die Gebühren aus dem Gesamtwert nur einmal entstehen (§ 16 Nr. 10a RVG).
Die Kosten eines Erinnerungsverfahrens sind grundsätzlich nach § 91 ZPO zu erstatten. Voraussetzung ist eine Kostenentscheidung für das Erinnerungsverfahren. Die Kosten der Erinnerung können nicht aufgrund der Hauptsacheentscheidung festgesetzt werden. Zum Teil wird eine Kostenerstattung abgelehnt, sodass auch keine Kostenentscheidung zu treffen sei,[54] jedenfalls dann nicht, wenn der Gegner der Erinnerung nicht entgegengetreten ist.[55] Nach zutreffender Auffassung ist dagegen eine Kostenentscheidung zu treffen. Dies folgt aus § 308 Abs. 2 ZPO.[56] Zu Einzelheiten siehe § 2 Erstattungs-ABC → Erinnerung.
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