Rz. 85
In sozialrechtlichen Angelegenheiten, in denen das GKG nicht gilt, sieht das Gesetz Betragsrahmengebühren vor. Hier ist also nicht nach dem Gegenstandswert abzurechnen (§ 3 Abs. 1 S. 1, Abs. 2 RVG); die Höhe der Gebühr im Einzelfall bestimmt der Anwalt vielmehr nach den Kriterien des § 14 Abs. 1 RVG.
aa) Betriebsgebühr
Rz. 86
Auch hier entsteht zunächst immer eine Betriebsgebühr, also im gerichtlichen Verfahren eine Verfahrensgebühr (Nrn. 3102, 3204, 3212 VV), außergerichtlich eine Geschäftsgebühr (Nr. 2302 Nr. 1 VV), eine Beratungsgebühr (§ 34 Abs. 1 RVG) oder eine Prüfungsgebühr (Nr. 2102 VV).
Rz. 87
Eine Reduzierung der Betriebsgebühren bei vorzeitiger Erledigung ist hier grundsätzlich nicht vorgesehen. Dies ist allein im Rahmen des § 14 Abs. 1 RVG zu berücksichtigen. Die einzige Ausnahme bildet Nr. 3405 VV, in der ausnahmsweise ein reduzierter Rahmen bei vorzeitiger Erledigung vorgesehen ist.
Rz. 88
Zu beachten ist allerdings, dass gegebenenfalls nur ein gekürzter Rahmen zur Verfügung stehen kann, so im Fall der Anm. zu Nr. 2302 VV in Angelegenheiten, die weder umfangreich noch schwierig waren.
Rz. 89
Zu berücksichtigen ist wiederum, ob der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig war. Nach Nr. 1008 VV erhöht sich der Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %. Im Gegensatz zu den Wertgebühren ist hier eine gemeinschaftliche Beteiligung nicht erforderlich.
Beispiel 32: Tätigkeit im Rechtsstreit ohne vorangegangene Tätigkeit im Verwaltungs- oder Nachprüfungsverfahren, mehrere Auftraggeber
Der Anwalt wird von zwei Auftraggebern nach Erlass des Widerspruchsbescheides beauftragt und erhebt für diese Klage. Die Klage wird vor der mündlichen Verhandlung zurückgenommen.
Der einfache Gebührenrahmen der Nr. 3102 VV erhöht sich nach Nr. 1008 VV und beläuft sich jetzt auf 78,00 EUR bis 858,00 EUR; die Mittelgebühr beträgt 468,00 EUR.
1. |
Verfahrensgebühr, Nrn. 3102, 1008 VV |
|
468,00 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
488,00 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
92,72 EUR |
Gesamt |
|
580,72 EUR |
Rz. 90
Auch die sog. Schwellengebühr (Anm. zu Nr. 2302 VV) erhöht sich (Anm. Abs. 4 zu Nr. 1008 VV) bei mehreren Auftraggebern.
Beispiel 33: Außergerichtliche Vertretung bei mehreren Auftraggebern (Schwellengebühr)
Der Anwalt wird von drei Mandanten beauftragt, sie in einem sozialgerichtlichen Verwaltungsverfahren zu vertreten. Die Tätigkeit ist durchschnittlich, aber weder umfangreich noch schwierig.
Die Schwellengebühr von 359,00 EUR (Anm. zu Nr. 2302 VV) erhöht sich nach Nr. 1008 VV um 60 % auf 574,40 EUR.
1. |
Geschäftsgebühr, Nrn. 2302 Nr. 1, 1008 VV |
|
574,40 EUR |
2. |
Postentgeltpauschale, Nr. 7002 VV |
|
20,00 EUR |
|
Zwischensumme |
594,40 EUR |
|
3. |
19 % Umsatzsteuer, Nr. 7008 VV |
|
112,94 EUR |
Gesamt |
|
707,34 EUR |
Rz. 91
Auch in sozialrechtlichen Angelegenheiten ist eine Anrechnung vorgesehen, und zwar bei vorangegangener Beratung (§ 34 Abs. 2 RVG), Beratungshilfe (Anm. Abs. 2 zu Nr. 2503 VV), vorangegangener Prüfungstätigkeit (Anm. zu Nr. 2102 VV), vorangegangener Tätigkeit im Verwaltungsverfahren (Vorbem. 2.3 Abs. 4 VV), im Verwaltungs- oder Widerspruchsverfahren (Vorbem. 3 Abs. 4 VV), im Falle einer Zurückverweisung (Vorbem. 3 Abs. 6 VV) und des eher wohl seltenen Beweisverfahrens (Vorbem. 3 Abs. 5 VV).
bb) Terminsgebühr
Rz. 92
Neben der Verfahrensgebühr entstehen auch in sozialgerichtlichen Verfahren Terminsgebühren.
Rz. 93
Es gilt wiederum Vorbem. 3 Abs. 3 VV. Die Terminsgebühr entsteht für die Teilnahme an einem gerichtlichen Termin, einem von einem gerichtlichen Sachverständigen anberaumten Termin oder an außergerichtlichen Verhandlungen.
Rz. 94
Auch hier ist eine Terminsgebühr im schriftlichen Verfahren vorgesehen, nämlich dann,
▪ |
wenn in einem Verfahren, für das mündliche Verhandlung vorgeschrieben ist, im Einverständnis mit den Parteien ohne mündliche Verhandlung entschieden oder in einem solchen Verfahren mit oder ohne Mitwirkung des Gerichts ein Vertrag i.S.d. Nr. 1000 VV geschlossen wird oder eine Erledigung der Rechtssache i.S.d. Nr. 1002 VV eingetreten ist (Anm. Nr. 1 zu Nr. 3106 VV), |
▪ |
wenn nach § 105 Abs. 1 SGG ohne mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid entschieden wird und eine mündliche Verhandlung beantragt werden kann oder (Anm. Nr. 2 zu Nr. 3106 VV) oder |
▪ |
wenn das Verfahren nach angenommenem Anerkenntnis ohne mündliche Verhandlung endet (Anm. Nr. 3 zu Nr. 3106 VV). |
Diese Regelungen gelten im Berufungs- und Revisionsverfahren entsprechend (Anm. zu Nr. 3205, Anm. zu Nr. 3213 VV).
Rz. 95
Vorgesehen ist stets nur ein einziger Gebührenrahmen. Einen ermäßigten Gebührenrahmen wie bei den Nrn. 3105, 3202, 3209 VV gibt es hier nicht.
cc) Einigungs- und Erledigungsgebühr
Rz. 96
Auch in sozialgerichtlichen Verfahren kommt eine Einigungs- oder Erledigungsgebühr in Betracht. Vorgesehen sind hier keine Gebührenrahmen; vielmehr richtet sich die Höhe der Einigungsgebühr
– |
im Falle einer Beratung (Anm. Abs. 1 S. 4 zu Nr. 1005 VV) |
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nach der halben Schwellengebühr (derzeit 359,00 EUR), also 179,50 EUR |
– |
im Falle einer außergerichtlichen Vertre... |