Eine getrennte Festsetzung ist vorgeschrieben, wenn bestimmte Kosten nicht nach Quoten verteilt, sondern ausgetrennt sind, etwa die Kosten der Säumnis (§ 344 ZPO) oder die Mehrkosten, die durch die Anrufung des unzuständigen Gerichts entstanden sind (§ 281 Abs. 3 ZPO).

In diesem Fall müssen die ausgetrennten Kosten gesondert festgesetzt werden; nur die übrigen Kosten dürfen ausgeglichen werden. Soweit die Parteien allerdings damit einverstanden sind, können auch auszutrennende Kosten in die Ausgleichung einbezogen werden, abgesehen davon, dass darin eine Aufrechnungserklärung liegen würde, die das Gericht berücksichtigen müsste (siehe unten 12.).

Ein Fall der getrennten Festsetzung liegt auch dann vor, wenn die Kosten nach Instanzen unterschiedlich verteilt sind:

 

Beispiel

Die Kosten der ersten Instanz trägt der Kläger. Die Kosten des Berufungsverfahrens trägt der Beklagte.

Eine Kostenausgleichung ist unzulässig. Es ist vielmehr für jede Instanz gesondert festzusetzen.

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