Rz. 12

Auch wenn Kryptowährungen wie Bitcoins bewusst weiter nicht erwähnt werden, ist die Eliminierung des Begriffs des "Mündels" aus dem Betreuungsrecht mehr als zeitgemäß. Mit der terminologischen gehen strukturelle Modernisierungen einher, die insbesondere im Vermögensbereich überfällig waren.

So gilt die Pflicht zum bargeldlosen Geldverkehr (§ 1840 BGB n.F.) mit nur wenigen Ausnahmen, wie z.B. bei Auszahlungen an den Betreuten. Anlagen müssen nicht länger "mündelsicher" sein, aber Kreditinstitute den für die jeweilige Anlage ausreichenden Sicherungseinrichtungen angehören, § 1842 BGB n.F. Vereinfachend sollten sich Anzeigepflichten bei Gericht für Maßnahmen der Geld- und Vermögensverwaltung wie die Eröffnung eines Girokontos oder Depots auswirken, § 1846 BGB n.F. Die meisten Genehmigungstatbestände bleiben an neuer Stelle mit moderner Formulierung erhalten, §§ 1848 ff. BGB n.F. Die Befreiungstatbestände werden übersichtlich in § 1859 BGB n.F. zusammengefasst.

 

Rz. 13

Kritisiert wurde in der Reformdiskussion insbesondere von Seiten der Betreuer die als oftmals lebensfremd und vermögensorientiert wahrgenommene Tätigkeit der Betreuungsgerichte. Die direkte Kommunikation der Rechtspfleger mit den Betreuten soll daher gefördert werden. Es wird sich zeigen, ob dieses Ziel erreicht werden wird.

 

Rz. 14

Die verschiedenen Vormundschaftstypen werden zu einem Gesamtsystem zusammengeführt.[8] Bei einem Vergleich mit (im Wesentlichen europäischen) ausländischem Recht wurden viele Gemeinsamkeiten festgestellt.[9]

[8] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 2.
[9] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 109–113.

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