Rz. 126
Bußgeldverfahren sind unabhängig von den Strafsachen in Teil 5 VV geregelt. Auch in Bußgeldverfahren ist wieder danach zu unterscheiden, ob der Anwalt Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 5 Abs. 1 VV oder ob er nur mit Einzeltätigkeiten beauftragt worden war.
aa) Einzeltätigkeiten
Rz. 127
Für bloße Einzeltätigkeiten gilt Nr. 5300 VV.
bb) Verteidiger oder Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 5 Abs. 1 VV
Rz. 128
Für die Tätigkeit als Verteidiger oder als Vertreter eines Beteiligten i.S.d. Vorbem. 5 Abs. 1 VV gilt Folgendes:
(1) Grundgebühr
Rz. 129
Zunächst einmal kommt eine Grundgebühr nach Nr. 5100 VV in Betracht. Diese entsteht allerdings nur einmal je Rechtsfall für die erste Einarbeitung. Sie kann also nur in der ersten Angelegenheit der Verteidigertätigkeit entstehen, später nicht mehr.
Rz. 130
Die Grundgebühr ist allerdings ausgeschlossen, wenn der Anwalt bereits in einem Strafverfahren wegen derselben Tat beauftragt war und dort eine Gebühr nach Nr. 4100 VV verdient hatte (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5100 VV).
(2) Verfahrensgebühren
Rz. 131
Auch in Bußgeldsachen erhält der Verteidiger zunächst einmal in jeder Angelegenheit eine Verfahrensgebühr. Dies gilt sowohl für das Verfahren vor der Verwaltungsbehörde als auch für die gerichtlichen Verfahren, das Wiederaufnahmeverfahren (Vorbem. 5.1.3 Abs. 2 VV) und für Tätigkeiten in der Vollstreckung (Anm. Abs. 5 zu Nr. 5200 VV).
Rz. 132
Im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren ist die Höhe der Verfahrensgebühren nach der Höhe des Bußgelds gestaffelt (Vorbem. 5.1 Abs. 2 RVG).
Rz. 133
Soweit der Anwalt für mehrere Auftraggeber tätig wird, erhöhen sich die Gebührenrahmen um 30 % je weiteren Auftraggeber, höchstens um 200 %.
(3) Terminsgebühr
Rz. 134
Darüber hinaus erhält der Anwalt Terminsgebühren. Hier wird – im Gegensatz zu den Strafsachen – nicht zwischen der Teilnahme an der Hauptverhandlung und Terminen außerhalb der Hauptverhandlung, etwa Vernehmung vor der Polizei oder der Verwaltungsbehörde (Vorbem. 5.1.2, 5.1.3 VV), unterschieden.
Rz. 135
Auch die Höhe der Terminsgebühren ist im Verfahren vor der Verwaltungsbehörde und im erstinstanzlichen gerichtlichen Verfahren nach der Höhe des Bußgelds gestaffelt (Vorbem. 5.1 Abs. 2 RVG).
Rz. 136
Auch hier kann der Anwalt die Gebühr trotz Terminsausfall verdienen (Vorbem. 5 Abs. 3 VV).
(4) Zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV
Rz. 137
Hinzu kommen kann eine zusätzliche Verfahrensgebühr nach Nr. 5115 VV bei vorzeitiger Erledigung ohne Hauptverhandlung oder dann, wenn nach § 72 OWiG im Beschlussverfahren ohne Hauptverhandlung entschieden wird.
Rz. 138
Auch hier sind mehrere Auftraggeber gebührenerhöhend zu berücksichtigen (Nr. 1008 VV).
(5) Zusätzliche Gebühr nach Nr. 5116 VV
Rz. 139
Darüber hinaus kann eine weitere zusätzliche Gebühr nach Nr. 5116 VV entstehen, und zwar eine 1,0-Wertgebühr, wenn der Anwalt auch hinsichtlich Einziehung und verwandter Maßnahmen tätig wird. Die Gebühr richtet sich nach dem Wert des Gegenstands. Auch diese Gebühr entsteht nicht bei Werten unter 30,00 EUR (Anm. Abs. 2 zu Nr. 5116 VV).
Rz. 140
Mehrere Auftraggeber sind zu berücksichtigen, sofern der Gegenstand derselbe ist (Nr. 1008 VV).