Möglich – in der Praxis aber selten – ist die vereinfachte Festsetzung. Danach kann der Festsetzungsbeschluss auf das Urteil und die Ausfertigungen gesetzt werden, sofern bei Eingang des Kostenfestsetzungsantrags eine Ausfertigung des Urteils noch nicht erteilt ist und eine Verzögerung der Ausfertigung nicht eintritt (§ 105 Abs. 1 S. 1 ZPO). Erfolgt der Festsetzungsbeschluss in der Form des § 130b ZPO, ist er in einem gesonderten elektronischen Dokument festzuhalten (§ 105 Abs. 1 S. 2 ZPO). Das Dokument ist mit dem Urteil untrennbar zu verbinden (§ 106 Abs. 1 S. 3 ZPO).

Eine besondere Ausfertigung und Zustellung des Festsetzungsbeschlusses findet in diesem Fall nicht statt (§ 105 Abs. 2 S. 1 ZPO). Den Parteien ist der festgesetzte Betrag mitzuteilen, dem Gegner des Antragstellers unter Beifügung der Abschrift der Kostenberechnung (§ 105 Abs. 2 S. 2 ZPO). Die Verbindung des Festsetzungsbeschlusses mit dem Urteil soll unterbleiben, sofern dem Festsetzungsantrag auch nur teilweise nicht entsprochen wird (§ 105 Abs. 2 S. 3 ZPO).

Im Falle der vereinfachten Festsetzung bedarf es keines Festsetzungsantrags, wenn die Partei vor der Verkündung des Urteils die Berechnung ihrer Kosten eingereicht hat; in diesem Fall ist die dem Gegner mitzuteilende Abschrift der Kostenberechnung von Amts wegen anzufertigen (§ 105 Abs. 3 ZPO).

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