Rz. 55

§ 27 ZPO begründet nur für bestimmte Streitigkeiten einen nicht ausschließlichen besonderen Gerichtsstand. Die nachfolgende Übersicht soll die einzelnen Gerichtsstände für den Erbprozess verdeutlichen.

Die Klage kann aber auch vor dem allgemeinen Gerichtsstand nach § 12 ZPO – dem Gericht, welches für den Wohnsitz des Beklagten zuständig ist, erhoben werden.

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