Rz. 16

Will der Nachlassgläubiger gegen einen ungewissen aber endgültigen Erben klagen oder seinen Prozess fortführen, so bedarf es der Klage- bzw. Prozesspflegschaft nach § 1961 BGB, die eine Anordnung einer Nachlasspflegschaft durch das Gericht zur Folge hat.

Wird im Rahmen der Unterbrechung aufgrund des Todes einer Partei ein Nachlasspfleger nach §§ 1960 ff. BGB bestellt oder ist ein zur Fortführung des Prozesses berechtigter Testamentsvollstrecker nach §§ 2212 ff. BGB vorhanden, so gelten die Ausführungen zur Unterbrechung bei Tod des gesetzlichen Vertreters bzw. § 241 ZPO, da nach § 243 ZPO diese Vorschrift in derartigen Fällen anzuwenden ist.

 

Rz. 17

Wurde aber hingegen über den Nachlass das Insolvenzverfahren eröffnet, so gelten wiederum die Regelungen und die Ausführungen zu § 240 ZPO hinsichtlich der Aufnahme des Verfahrens.

Gemäß § 250 ZPO muss die Aufnahme des Verfahrens entweder durch den Nachlasspfleger bzw. Testamentsvollstrecker oder aber durch den Gegner angezeigt werden, und zwar durch Zustellung eines bei Gericht einzureichenden Schriftsatzes. Die Aufnahme des Prozesses durch den Erben ist diesem somit verwehrt, es sei denn, die Prozessführung unterliegt ausnahmsweise nicht dem Verwaltungsrecht des Testamentsvollstreckers (hierzu siehe § 8 Rdn 10 ff.).

 

Rz. 18

Fällt während des Revisionsverfahrens die Testamentsvollstreckung weg, so kann die bisher gegen den Testamentsvollstrecker gerichtete Klage eines Nachlassgläubigers jedenfalls dann gegen einen Miterben fortgeführt werden, wenn dies der bisherige Testamentsvollstrecker ist.[22]

§ 243 ZPO regelt somit nicht den Beginn, sondern lediglich das Ende der Unterbrechung. Die Vorschrift gilt ebenfalls nicht, wenn ein Prozessbevollmächtigter vorhanden ist, wie sich aus § 246 ZPO ergibt.

[22] BGH NJW 1964, 2301.

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