Rz. 39

Ebenso wie der Prozessbevollmächtigte der verstorbenen Partei, kann auch der Gegner die Aussetzung des Verfahrens nach § 246 ZPO beantragen. Dies gilt selbst dann, wenn die Rechtsnachfolger erklären, den Rechtsstreit aufnehmen zu wollen.[56]

[56] RGZ 36, 403.

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