Rz. 23

Haben die Parteien einen Rechtsstreit geführt und ist nach Verkündung des Urteils einer der Parteien verstorben und ist diese anwaltlich nicht vertreten oder ist durch Eröffnung des Nachlassinsolvenzverfahrens die Frist unterbrochen, so kann es zu einem unterschiedlichen Lauf der Rechtsmittelfristen kommen.

Wenn die Unterbrechung vor Zustellung des Urteils eintritt, kann die Rechtsmittelfrist nicht zu laufen beginnen. Eine Zustellung und andere während der Unterbrechung erfolgte Rechtshandlung sind unwirksam.[26] Somit kann eine erneute Zustellung erst nach Aufnahme des Rechtsstreits erfolgen. Die mit der Aufnahmeerklärung verbundene Berufungs- bzw. Rechtsmitteleinlegung trotz fehlender Zustellung beim Rechtsmittelgericht ist dabei aus prozessökonomischen Gründen zulässig.[27]

Wurde das Verfahren hingegen nach der Zustellung unterbrochen, hört die Rechtsmittelfrist auf zu laufen. Der Rechtsnachfolger kann dann gleichzeitig mit der Rechtsmitteleinlegung die Aufnahmeerklärung gegenüber dem Rechtsmittelgericht abgeben.[28]

[26] BGHZ 111, 104.
[27] BGHZ 111, 104, 109.
[28] BGHZ 36, 258; BGHZ 111, 104.

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