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§ 28 ZPO regelt den Wahlgerichtsstand für Klagen der Nachlassgläubiger wegen Nachlassschulden. Der Klagegegenstand muss also eine vom Erblasser herrührende Nachlassverbindlichkeit i.S.d. § 1967 BGB[71] oder ein dinglicher oder gleichgestellter Anspruch nach § 1971 BGB[72] sein. Wegen weiterer Bespiele wird ebenfalls auf die nachfolgende Übersicht verwiesen.

Besteht nur ein Erbe, so muss sich unabhängig von seinem Wert mindestens ein Nachlassgegenstand im Bezirk des Gerichts befinden.[73]

Dementsprechend entfällt der Gerichtsstand nach § 28 ZPO, wenn der Nachlassgegenstand veräußert oder aus dem Gerichtsbezirk des Erblassers entfernt wird.[74] Etwas anderes kann aber gelten, wenn der Gegenstand etc. arglistig entgegen der Grundsätze von Treu und Glauben aus oder in den Gerichtsstand der Erbschaft verbracht wird, nur um diesen Gerichtsstand zu begründen oder zu verhindern.

Diese Probleme stellen sich bei mehreren Erben nicht. Hier kommt es nicht darauf an, ob sich der Nachlassgegenstand noch im Gerichtsstand der Erbschaft befindet oder jemals dort befunden hat. Solange eine Gesamtschuldnerhaftung für die Erben hinsichtlich der eingeklagten Nachlassverbindlichkeit in Frage kommt, ist auch der Gerichtsstand des § 28 ZPO gegeben. Wird diese Gesamthaftung der Erben nach §§ 2060 ff. BGB beendet, so endet auch zwingend der Gerichtsstand nach § 28 ZPO.

Das EuGVÜ findet wiederum keine Anwendung, so dass § 28 ZPO die deutsche internationale Zuständigkeit über die örtliche hinaus begründet.

[71] MüKo-ZPO/Patzina, § 28 Rn 2.
[72] Zöller/Vollkommer, § 28 Rn 2.
[73] MüKo-ZPO/Patzina, § 28 Rn 3.
[74] Zöller/Vollkommer, § 28 Rn 3.

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