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Sehr sinnvoll ist nach hiesiger Ansicht, dass eine umfassende Evaluierung vorgesehen ist.[62] Sieben Jahre nach Inkrafttreten sollen dazu wissenschaftliche Untersuchungen erfolgen, um herauszufinden, ob die angestrebten Ziele erreicht wurden. Deren Inhalt wurde im Vergleich zum Referentenentwurf in dem Regierungsentwurf sehr viel detaillierter beschrieben.[63]

Zu Recht weist Diekmann darauf hin, dass das Gesetz nicht alleine an sich selbst gemessen werden kann, sondern die Umsetzung wesentlich ist,[64] was abzuwarten bleibt. Nach Ansicht des Autors wird viel von der Organisation der und Ausbildung bei den Gerichten und Behörden sowie dem staatlichen Finanzierungswillen abhängen.

Im Rahmen des Gesetzgebungsverfahrens wurden Beratungs- und Beschwerdestellen für Betreute angeregt. Über diese soll "zeitnah" zum Inkrafttreten der Reform zum 1.1.2023 diskutiert werden.[65] Nach hier vertretener Ansicht sollte in diesem Zusammenhang auch über Anlaufstellen für Vollmachtgeber und deren nahestehenden Personen gesprochen werden, um Hilfe bei Missständen in dem Bereich der Vorsorgevollmachten zu vermitteln und die Situation grundsätzlich besser einschätzen zu können.

[62] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 176 f., 411, 416 f.
[63] BReg, BT-Drucks 19/24445 (Gesetzentwurf), 176 f.
[64] Diekmann, BtPrax 2022, 3, 6.
[65] Schnellenbach/Normann-Scheerer/Loer, BtPrax 2021, 83, 87.

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